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Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen

Wer in fremden kerntechnischen Anlagen, Anlagen im Sinne des § 9a Abs. 3 Satz 1 zweiter Satzteil des Atomgesetzes, Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder Einrichtungen Personen beschäftigt, die unter seiner Aufsicht stehen, oder Aufgaben selbst wahrnimmt und dies bei den beschäftigten Personen oder bei ihm selbst zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Millisievert im Kalenderjahr führen kann, benötigt eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG.

Diese Genehmigung versetzt den Antragsteller (Strahlenschutzverantwortlicher, SSV) in die Lage, fremde Kontrollbereiche als beruflich strahlenexponierte Person zu betreten.

Der Inhaber einer Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG für Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen wird im Allgemeinen auch »Fremdfirma« genannt. Die Anlage oder Einrichtung, bei der Beschäftigungen stattfinden, wird im Allgemeinen als »Betreiber« bezeichnet.

Ein jeder Genehmigungsinhaber nach § 25 Abs. 1 StrlSchG benötigt mindestens einen ausgebildeten Strahlenschutzbeauftragten (SSB), der die Fachkunde im Strahlenschutz-Fachkundegruppe S5 nachgewiesen hat. Die vertretungsberechtigte Person des SSV (bei GmbH der Geschäftsführer) kann gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 StrlSchG auch selbst erforderliche Fachkunde erwerben oder einen externen SSB binden.

Für jeden Beschäftigten, der zum Einsatz kommen soll (Bezugsperson), ist ein Strahlenpass nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Strahlenpass (AVV-Strahlenpass) zu registrieren. Der Strahlenschutzbeauftragte veranlasst eine zeitnahe arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A (Bezugspersonen Kat. A) gemäß § 71 StrlSchV.

Außerdem organisiert der Strahlenschutzbeauftragte vor Beginn der Beschäftigung die dosimetrische Überwachung für jede Bezugsperson nach § 66 StrlSchV bei einer behördlich bestimmten Messstelle.

Eine Genehmigung nach § 25 Abs. 1 StrlSchG gilt maximal 5 Jahre. Vor Ablauf der Befristung kann ein Neuantrag gestellt werden um eine lückenlose Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen zu gewährleisten.

Gemäß § 202 StrlSchG gelten Genehmigungen für die Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, die vor dem 31.12.2018 erteilt worden sind, als Genehmigungen nach § 25 Abs. 1 StrlSchG bis zum im Genehmigungsbescheid festgelegten Datum fort.

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