Genehmigung, Anzeige, Anmeldung, Aufsicht
Themen - Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen / ionisierender Strahlung
Der Umgang mit radioaktiven Stoffen sowie der Betrieb und z. T. auch die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in Industrie, Medizin und Forschung sind im Allgemeinen Genehmigungsbedürftig. Ebenso unterliegen die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten dem Genehmigungsvorbehalt. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Referat 53 prüft als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde im Rahmen seiner strahlenschutzrechtlichen Zuständigkeit vorab sowohl den Nachweis der notwendigen Genehmigungsvoraussetzungen als auch laufend die Einhaltung der einschlägigen Schutzvorschriften für die jeweiligen Anwendungsgebiete:
- Umgang mit radioaktiven Stoffen in Technik und Forschung
- Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung in Technik und Forschung
- Nuklearmedizinische Diagnostik und Therapie
- Strahlentherapie und Radioonkologie
- Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen
- Beförderung radioaktiver Stoffe
- Bestimmung von Sachverständigen
Themen - Fachkunde und Kenntnisse
Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Referat 53 ist ebenso im Rahmen der entsprechenden Zuständigkeit Ansprechpartner betreffend
Themen - Schutz gegen Störmaßnahmen
Der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Medizin, Industrie und Forschung sowie deren Beförderung dürfen nur genehmigt werden, wenn der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter gewährleitet ist. Dieser Schutz ist vom Antragsteller/ Genehmigungsinhaber in Abhängigkeit von der Aktivität der Stoffe und ggf. weiteren Randbedingungen durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen sicherzustellen.
Themen - Aufsicht
Die zuständige Behörde ist gemäß § 180 Abs. 3 StrlSchG dazu verpflichtet, eine Kurzfassung des Aufsichtsprogramms und die wichtigsten, bei der Durchführung der Aufsicht gewonnenen Erkenntnisse öffentlich zugänglich zu machen.