Beförderung radioaktiver Stoffe
In Sachsen werden sonstige radioaktive Stoffe in unterschiedlichster Form und Zusammensetzung befördert. Der überwiegende Anteil dieser Stoffe wird in der Industrie, Medizin und Forschung verwendet. Die Zuständigkeiten für die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe befinden sich bezüglich des Gefahrgutrechtes bei der Landesdirektion Sachsen und bezüglich des Strahlenschutzrechtes beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie - Referat 53.
Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nach der Merkpostenliste beizufügen. Nach Prüfung der gefahrgutrechtlichen Voraussetzungen durch die Landesdirektion Sachsen und der strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie wird die Genehmigung, je nach Antrag, für einen einzelnen Beförderungsvorgang oder längstens für 3 Jahre erteilt.
Der Genehmigungsbescheid oder eine amtlich beglaubigte Abschrift sind bei der Beförderung mitzuführen. Die Bestimmungen des Genehmigungsbescheides sind von allen an der Beförderung Beteiligten einzuhalten. Die Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers gelten hierbei unabhängig vom strahlenschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid.