Hauptinhalt

Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung werden in der Industrie (z. B. zur Produktbestrahlung) und Forschung (z. B. im Rahmen der physikalischen Grundlagen- oder Materialforschung) sowie zur Anwendung am Menschen (Strahlentherapie und Radioonkologie - Teletherapie) eingesetzt.

Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nach den entsprechenden Merkposten beizufügen.

Pflichten für den Anwender ergeben sich z. B. in Bezug auf:

  • die regelmäßige Unterweisung (§ 63 StrlSchV),
  • die Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis (§ 64 StrlSchV), z. B. mit einem Dosimeter einer nach § 169 StrlSchG bestimmten Messstelle,
  • die Prüfung und Festlegung von Dosisrichtwerten (§ 72 StrlSchV),
  • die regelmäßige Wartung und Prüfung (§ 88 StrlSchV) sowie
  • die Meldung bedeutsamer Vorkommnisse (§§ 108 i. V. m. Anlage 15 StrlSchV).

Die regelmäßige Prüfung auf Sicherheit, sicherheitstechnische Funktion und Strahlenschutz wird von behördlich bestimmten Sachverständigen wahrgenommen.

Aktuelle Informationen

zurück zum Seitenanfang