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Arbeitsplätze mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität

Die Tätigkeitsfelder mit betroffenen Arbeitsplätzen sind in Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) aufgelistet:

  1. Schleifen thorierter Schweißelektroden und Wechselstromschweißen mit thorierten Schweißelektroden
  2. Handhabung und Lagerung thorierter Gasglühstrümpfe
  3. Handhabung und Lagerung thoriumhaltiger Optikbauteile
  4. Verwendung von Thorium oder Uran in der natürlichen Isotopenzusammensetzung einschließlich der daraus jeweils hervorgehenden Tochternuklide, sofern vorhanden, zu chemisch-analytischen oder chemisch-präparativen Zwecken
  5. Handhabung von Produkten aus thorierten Legierungen, insbesondere Montage, Demontage, Bearbeiten und Untersuchen solcher Produkte
  6. Gewinnung, Verwendung und Verarbeitung von Pyrochlorerzen
  7. Verwendung und Verarbeitung von Schlacke aus der Verhüttung von Kupferschiefererzen
  8. Aufarbeitung von Niob- und Tantalerzen
  9. Handhabung, insbesondere bei Wartungs- oder Reinigungstätigkeiten, von Schlämmen und Ablagerungen bei der Gewinnung, Verarbeitung und Aufbereitung von Erdöl und Erdgas sowie in der Tiefengeothermie
  10. Verarbeitung zirkonhaltiger Stoffe bei der Herstellung feuerfester Werkstoffe,
  11. Wartung von Klinkeröfen in der Zementproduktion und Heizkesseln in Kohlekraftwerken,
  12. Lagerung überwachungsbedürftiger Rückstände und Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken nach § 64

Für Arbeitsplätze in diesen Tätigkeitsfeldfern sind die §§ 55–59 StrlSchG zu beachten:

  • Wer in seiner Betriebsstätte eine solche Tätigkeit ausübt oder ausüben lässt, hat vor Beginn der Tätigkeit eine auf den Arbeitsplatz bezogene Abschätzung der Körperdosis durchzuführen.
  • Wenn die abgeschätzte Körperdosis einen der Werte für die Einstufung als beruflich exponierte Person überschreiten kann, muss der zur Abschätzung Verpflichtete der zuständigen Behörde die Tätigkeit vier Wochen vor der Aufnahme anzeigen. Beruflich exponiert ist eine Person z.B. dann, wenn die berufliche Exposition aus Tätigkeiten eine effektive Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr überschreitet.
  • Vier Wochen nach der Anzeige darf die Tätigkeit begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat das Verfahren zur Prüfung der Tätigkeit ausgesetzt oder untersagt.
  • Wer eine angezeigte Tätigkeit beendet, muss das der zuständigen Behörde mitteilen.
  • Die Pflicht zur Abschätzung der Körperdosis gilt auch für denjenigen, der in einer fremden Betriebsstätte eine Tätigkeit in einem Tätigkeitsfeld nach Anlage 3 StrlSchG ausübt oder von Personen ausüben lässt, die unter seiner Aufsicht stehen.
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