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    Das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) und das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) arbeiten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) für die Sicherheit und den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Schäden durch ionisierende Strahlung.

    Die atom- und strahlenschutzrechtlichen Vorschriften sind in Forschungseinrichtungen, in der Medizin, bei industriellen Anwendungen, der Beförderung radioaktiver Stoffe, der Sanierung radioaktiver Hinterlassenschaften aus Bergbau und Industrie sowie beim Betrieb der Landessammelstelle zu beachten.

    Aktuelles

    Foto von einem Kernkraftwerk © Dr. Michael Anders

    SMR-Projekt Temelin

    Hinweise zum Scoping-Verfahren für den geplanten Bau und Betrieb eines kleinen modularen Kernreaktors am Kernkraftwerksstandort Temelin, Tschechische Republik

    Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung © Bundesgesetzblatt

    Änderung in der Strahlenschutzverordnung

    Am 15.01.2024 trat die Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom
    10. Januar 2024 in Kraft, einsehbar im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 8, ausgegeben am 15.01.2024: www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/8/VO.html?nn=55638

    Die Änderungen sind bereits in die Fassung der Strahlenschutzverordnung unter www.gesetze-im-internet.de/strlschv_2018/ eingearbeitet worden.

    Auf einige wesentliche Änderungen sei besonders hingewiesen:

    Fachkunde:

    • Bislang durfte die Kursteilnahme beim Fachkundeerwerb insgesamt nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 4 StrlSchV können nunmehr im Einzelfall Ausnahmen zulässig sein.
    • Nach § 47 Abs. 6 StrlSchV wird der Nachweis der erforderlichen Fachkunde durch die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nunmehr auf Medizinische Technologen für Radiologie bezogen. Für MTR ändert sich dadurch nichts; § 71 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie regelt die entsprechende Fortgeltung bzw. Gleichstellung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für technische Assistenten in der Medizin.

    Beschäftigung mit Strahlenpass:

    • Von der Pflicht der Vorlage eines Strahlenpasses kann im Einzelfall nunmehr auch behördlich befreit werden, wenn eine beruflich exponierte Person in mehr als einer fremden Anlage oder Einrichtung beschäftigt wird. Dafür muss aber die Körperdosis dieser Person vollständig in den Dosiserfassungssystemen sowohl der fremden als auch der entsendenden Anlage oder Einrichtung ermittelt und geeignet dokumentiert werden.
    • Die Gültigkeit eines Strahlenpasses kann nunmehr auch einmalig um jeweils 5 Jahre verlängert werden.

    Qualitätssicherung vor und bei der Anwendung am Menschen:

    • Bezugswerte für die Konstanzprüfung können nunmehr auch außerhalb der Abnahmeprüfung ermittelt werden, sofern eine Bestimmung im Rahmen der Abnahmeprüfung nicht sachgerecht wäre oder eine Abnahmeprüfung nicht erforderlich ist.
    • Eine Abnahmeprüfung nach Änderung einer Anlage, Vorrichtung oder sonstigen Gerätes kann in begründeten Fällen durch eine gleichwertige Prüfung ersetzt werden, wenn die Abnahmeprüfung zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des angezeigten oder genehmigten Betriebs oder Umgangs führen würde.
    • Zur Konstanzprüfung dürfen nunmehr nicht nur die Prüfmittel verwendet werden, die bei der Abnahmeprüfung verwendet wurden, sondern auch gleichartige bzw. gleichwertige.
    • Konstanzprüfungsprotokolle müssen nur noch 5 Jahre aufbewahrt werden.
    • Die Risikobeurteilung von Strahlenbehandlungsverfahren muss mindestens aller 3 Jahre aktualisiert werden.

    Betrieb von Laseranlagen:

    • Für Anzeigebedürftige Laseranlagen ist nunmehr mindestens alle 5 Jahre eine Sachverständigenprüfung insbesondere auf sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strahlenschutz vorgeschrieben.

    Überwachung von Ableitungen:

    • Eine Befreiung von der Pflicht zur Überwachung von Ableitungen aus Anlagen und Einrichtungen ist nur möglich, wenn einer jährlich vorzunehmenden Bewertung des Strahlenschutzverantwortlichen zufolge die Einhaltung des 10 µSv Konzepts sichergestellt ist.

    Sonstige Schutzvorschriften:

    • Der Strahlenschutzverantwortliche hat nunmehr (ordnungswidrigkeitsbewehrt) auch dafür zu sorgen, dass beruflich exponierte Personen im Kontrollbereich die erforderliche Schutzkleidung tragen und die erforderliche Schutzausrüstung verwenden.

    Sachverständige nach § 172 StrlSchG:

    • Sachverständige müssen nun bereits eine Woche vor der ersten Prüfung in einem anderen Bundesland der dort für die Bestimmung von Sachverständigen zuständigen Behörde die geplante Aufnahme der Prüftätigkeit mitteilen und den Bestimmungsbescheid übersenden. Gleiches gilt bei Änderungen der Bestimmung. In begründeten Einzelfällen, z.B. zum Weiterbetrieb von Anlagen oder Einrichtungen in der Medizin, können auch kürzer Zeiten zwischen Mitteilung und der ersten Prüfung liegen.

    Anerkennung von Strahlenschutzkursen nach § 51 StrlSchV:

    • Kursanerkennungen gelten nun deutschlandweit. Zuständig für die Anerkennung ist die Behörde am Sitz des Kursanbieters. Kursdurchführungen an Kursstätten in anderen Zuständigkeitsbereichen sind der dort zuständigen Behörde mindestens vier Wochen vor der Kursdurchführung unter Vorlage der Kursanerkennung mitzuteilen. Aus der Kursanerkennung muss hervorgehen, dass die Durchführung an der jeweiligen Kursstätte anerkannt ist.
    • In Sachen sind die Mitteilungen, Röntgengeräte und Störstrahler betreffend, an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (arbeitsschutz@smwa.sachsen.de) und, übrige Strahlenschutzkurse betreffend, an das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (poststelle@smekul.sachsen.de) zu richten.

    HRQ-Strahler:

    Die Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde über Eintragungen im HRQ-Register ist nicht mehr erforderlich. Das BfS informiert nun automatisiert die zuständige Behörde über erfolgte Eintragungen.

    Weitere Meldungen

    Allgemeinverfügung über die Zuständigkeit nach § 6 Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

    Hier finden sie die Veröffentlichung der »Allgemeinverfügung über die Zuständigkeit nach § 6 Sächsische Atom- und strahlenschutzausführungsverordnung in Verbindung mit §§ 134, 135 Strahlenschutzgesetz«.

    Themen

    Genehmigung, Anzeige, Anmeldung

    Abbildung Genehmigungsbedürftige Tätigkeiten

    Der Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung bedarf einer Genehmigung. Dies schließt auch den Transport radioaktiver Stoffe sowie den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung ein.

    Kerntechnik

    Abbildung Kerntechnik

    Obwohl im Freistaat Sachsen keine Kernkraftwerke existieren oder geplant sind, werden Kernbrennstoffe in kerntechnischen Anlagen genutzt.

    Umweltradioaktivität

    Abbildung Umweltradioaktivität

    Neben 71 Messstationen, die die Umweltradioaktivität im Freistaat Sachsen überwachen, kontrollieren zwei Landesmessstellen die Strahlenbelastung von Lebensmitteln, Wasser und Boden.

    Radioaktive Altlasten

    Abbildung Radioaktive Altlasten und Altstandorte

    Der Bergbau hat im Freistaat Sachsen eine Vielzahl von Objekten hinterlassen, die radioaktiv sind. Insbesondere die Standorte des ehemaligen Uranbergbaus sind wegen der von ihnen ausgehenden Strahlenexpositionen zu sanieren.

    Radioaktive Abfälle

    Abbildung Radioaktive Abfälle

    Die Zwischenlagerung beziehungsweise Entsorgung radioaktiver Abfälle unterliegt strengen gesetzlichen Vorschriften und der Überwachung, aus der sie nur auf Antrag entlassen werden können.

    Fund radioaktiver Stoffe

    Abbildung Fund radioaktiver Stoffe

    Auch im Freistaat Sachsen werden immer wieder radioaktive Stoffe gefunden. Der Fund ist meldepflichtig und illegaler Umgang mit radioaktiven Stoffen wird strafrechtlich verfolgt.

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