Radioaktive Abfälle und Rückstände
Themen
Das Strahlenschutzgesetz unterscheidet in:
- Radioaktive Abfälle, als radioaktive Stoffe im Sinne des § 2 Abs.1 des Atomgesetzes, die nach § 9a des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden und
- Rückstände, die bei den in Anlage 1 des Strahlenschutzgesetzes genannten industriellen und bergbaulichen Prozessen anfallen und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Rückstände enthalten natürlich vorkommende Radionuklide.
- Rechtliche Informationen Radioaktive Abfälle und Rückstände unterliegen unterschiedlichen Regelungen.
- Zuständige Behörden Für radioaktive Abfälle und Rückstände ist in Sachsen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.
- Landessammelstelle Die Landessammelstelle ist die Anlaufstelle für die Entsorgung radioaktiver Abfälle.
- Rückstände Erhöhte Expositionen durch natürliche Radioaktivität können bei der Verwertung oder Beseitigung von Rückständen aus industriellen oder bergbaulichen Prozessen auftreten, bei denen sich natürliche Radionuklidgehalte angereichert haben.
- Entlassungen von Rückständen aus der Überwachung Wenn die Überwachungsgrenzen überschritten werden, dürfen Rückstände nur durch einen Bescheid der Strahlenschutzbehörde zur Beseitigung oder Verwertung entlassen werden.