Rechtliche Informationen
Abfälle
Radioaktive Reststoffe sind gemäß § 9a Atomgesetz (AtG) schadlos zu verwerten oder als radioaktive Abfälle geordnet zu beseitigen. In der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) regeln die §§ 72-79 den Umgang mit radioaktiven Abfällen. So sind z.B. nach § 76 Abs. 4 StrlSchV radioaktive Abfälle, die aus einem genehmigungsbedürftigen Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen stammen, in eine Landessammelstelle (LSN) abzuliefern.
Die radioaktiven Reststoffe können auch an einen anderen Genehmigungsinhaber abgegeben werden, wenn der Erwerber ebenfalls eine entsprechende Umgangsgenehmigung besitzt. In Sachsen werden beide Entsorgungswege beschritten.
- Landessammelstelle VKTA – Strahlenschutz, Analytik und Entsorgung Rossendorf e. V.
Rückstände
Eine Verwertung oder Beseitigung der überwachungsbedürftigen Rückstände ist in §§ 60–65 des Strahlenschutzgesetzes und §§ 27–30 Strahlenschutzverordnung geregelt. Wer Prozesse durchführt, bei denen Rückstände anfallen, hat Maßnahmen zu ergreifen, dass durch Lagerung, Verwertung oder Beseitigung für Einzelpersonen der Bevölkerung der Richtwert der effektiven Dosis von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Rückstände sind überwachungsbedürftig, wenn die Überwachungsgrenzen aus der Anlage 5 der Strahlenschutzverordnung überschritten werden. Solche Rückstände sind unter Angabe von Art, Masse und spezifischer Aktivität unverzüglich bei der Behörde anzumelden. Eine Verwertung oder Beseitigung überwachungsbedürftiger Rückstände ist nur nach einer Entlassung durch die Strahlenschutzbehörde zulässig.
Rückstände dürfen vor einer Beseitigung oder Verwertung nicht verdünnt werden.
Die grenzüberschreitende Verbringung von Rückständen ins Inland zur Beseitigung ist nach § 61 Abs. 7 des Strahlenschutzgesetzes verboten.
Wer im Ausland angefallene Rückstände ins Inland verbringt, muss zuvor gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Überwachungsgrenzen und Verwertungswege eingehalten werden oder dass die Voraussetzungen der Entlassung aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung vorliegen.
Überwachungsbedürftige Rückstände aus dem Ausland bedürfen vor einer Verwertung im Inland einer behördlichen Entlassung aus der Überwachung.