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Zuständige Behörden

Für radioaktive Abfälle und Rückstände ist zunächst das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.

Es entlässt auf Antrag die natürlich radioaktiven Rückstände aus der Strahlenschutzüberwachung zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung im Einvernehmen mit der zuständigen Abfallbehörde. Die Rückstände unterliegen dann, nach dieser Entlassung dem Geltungsbereich des Abfallrechtes.

Siehe auch:
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