Hauptinhalt

Freigabe radioaktiver Stoffe

Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen und insbesondere beim Rückbau kerntechnischer Anlagen fallen Stoffe an, die nicht oder so geringfügig radioaktiv sind, dass sie entweder dem allgemeinen Stoffkreislauf oder der konventionellen Beseitigung zugeführt werden können. Der dafür notwendige Verwaltungsakt der Freigabe wird vor allem durch die Paragraphen 31 bis 42 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) geregelt.

Freimessanlage 

Der Stoff unterliegt dann entweder dem allgemeinen Stoffkreislauf oder kann der konventionellen Beseitigung zugeführt werden. Im letzteren Fall unterliegt er dann den Regelungen des Abfallrechts.

Basis der Freigabe radioaktiver Stoffe ist die Feststellung, dass Strahlenexpositionen unterhalb eines Bagatellwertes von 10 Mikrosievert (10 μSv = 0,01 mSv) pro Kalenderjahr für Einzelpersonen der Bevölkerung unbedeutend sind.

Zum Vergleich: die natürliche Strahlenexposition betrug im Jahr 2012 lt. Bericht der Bundesregierung 2,1 milliSievert [mSv].

Die effektive Dosis als Maß der Strahlenexposition kann nicht gemessen werden. Es müssen daher Modelle verwendet werden. Diese Modelle beinhalten Berechnungen, wie radioaktive Stoffe in unterschiedlichen Situationen auf den Menschen wirken können. Bei der modellhaften Betrachtung werden mögliche Einwirkungen (Direktstrahlung, Ingestion, Inhalation) auf die Arbeitskräfte der Entsorgungsanlage, auf den Lkw-Fahrer und auf die Bevölkerung in der Umgebung berücksichtigt. Dem Vorsorgegedanken folgend werden mithilfe dieser Modelle sogenannte Freigabewerte gesetzlich festgelegt. Unterschreiten die gemessenen Werte die Freigabewerte, so ist die zu erwartende Strahlenexposition auch unter ungünstigsten Umständen kleiner als der Bagatellwert von 10 µSv.

Für die Freigabe von Stoffen zur Beseitigung außerhalb des „eigenen“ Bundeslandes müssen die zuständigen atomrechtlichen Behörden nach § 39 Absatz 1 StrlSchV das Einvernehmen mit der für den Standort der Beseitigungsanlage für den Vollzug der Strahlenschutzverordnung zuständigen obersten Landesbehörde herstellen. Ist auf Grund einer radiologischen Abschätzung nicht auszuschließen, dass mit der beabsichtigten Freigabe das Dosiskriterium von 10 μSv nicht mehr erfüllt werden kann, ist das fehlende Einvernehmen innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen mitzuteilen. Ansonsten gilt es laut Verordnung nach 30 Tagen (Posteingang) als erteilt.

zurück zum Seitenanfang