Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
Anzeige oder Genehmigung zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
Folgende Röntgeneinrichtungen sind spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Landesdirektion Sachsen schriftlich anzuzeigen:
- mit CE-Kennzeichnung nach Medizinprodukterecht
- mit Bauartzulassung des Röntgenstrahlers
- mit Bauartzulassung als Vollschutzgerät (für technische Zwecke)
- mit Bauartzulassung als Hochschutzgerät (für technische Zwecke)
- mit Bauartzulassung als Basisschuzgerät (für technische Zwecke)
- mit Bauartzulassung als Schulröntgengerät
Verfügt eine Anlage weder über eine Bauartzulassung noch CE-Kennzeichnung nach dem Medizinproduktegesetz, benötigen Sie eine Genehmigung der zuständigen Landesdirektion Sachsen um die Anlage betreiben zu dürfen. Eine Betriebsgenehmigung ist darüber hinaus für Geräte
- in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung
- zur Röntgentherapie und Teleradiologie
- zur Früherkennung von Krankheiten
- zum Betrieb außerhalb eines Röntgenraumes, in einem Röntgenraum für ein anderes Gerät
- zum Betrieb in einem mobilen Röntgenraum