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Standortauswahlverfahren für ein Endlager

Das Bild zeigt das Modell eines mit bestrahlten Brennelementen befüllten Endlagerbehälters in horizontaler Einlagerung im Grimsel-Felslabor in der Schweiz
Modell eines mit bestrahlten Brennelementen befüllten Endlagerbehälters in horizontaler Einlagerung Felslabor-Grimsel (Schweiz)  © Dr. M. Anders, SMEKUL

Im September 2017 wurde das Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfallstoffe offiziell begonnen. Seitdem hat die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) bei Bundes- und Landesbehörden geowissenschaftliche Informationen abgefragt. Die im Standortauswahlgesetz festgelegten Auswahlkriterien wurden auf diese Informationen angewandt, um Teilgebiete zu identifizieren, die über geologisch günstig erscheinende Gesteinsformationen verfügen.

Die Veröffentlichung des „Zwischenberichts Teilgebiete“ ist am 28. September 2020 erfolgt. Mit dem Bericht wurden erstmalig Ergebnisse des Standortauswahlverfahrens bekanntgegeben. Er wurde im Rahmen von vier Veranstaltungen der öffentlichen „Fachkonferenz Teilgebiete“ von der BGE vorgestellt und durch die Teilnehmer erörtert. Die Ergebnisse der Beratungen sollen in die weitere Arbeit der BGE einfließen. Einer breiten Beteiligung betroffener Bürgerinnen und Bürger sowie betroffener Kommunen und Landkreise kommt dennoch weiterhin eine hohe Bedeutung zu.

Die Aussagen im Zwischenbericht Teilgebiete, die den Freistaat Sachsen betreffen, sind durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) fachlich überprüft worden. Es kommt zu dem Ergebnis, dass unter mehr als der Hälfte der in Sachsen als Teilgebiet ausgewiesenen Flächen keine Wirtsgesteine vorkommen, die Ausweisung als Teilgebiet dort somit nicht plausibel ist. Der entsprechende Bericht des LfULG ist seit dem 27. Januar 2021 hier öffentlich verfügbar Standortauswahl - sachsen.de. Er kann sächsischen Bürgerinnen und Bürgern und den Verwaltungen der Landkreise und Kommunen als Unterstützung dienen, sich wirkungsvoll und mit fachlichen Argumenten im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens zu beteiligen.

Am 29. März 2022 wird die BGE die Zwischenergebnisse der Methodenentwicklung für die repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) öffentlich vorstellen. Die rvSU spielen für die weitere Eingrenzung der Teilgebiete hin zu oberirdisch zu erkundenden Standortregionen eine maßgebliche Rolle. Das Teilgebiet „Saxothuringikum“, das weite Teile Sachsens überstreicht, wurde neben anderen Teilgebieten zur Methodenentwicklung herangezogen. Am Abend des 31. März 2022 wird die BGE daher auch eine Veranstaltung speziell für das Saxothuringikum anbieten. Nähere Informationen zu diesen und weiteren Veranstaltungen einschließlich der Zugangsdaten sind hier verfügbar: https://www.bge.de/de/aktuelles/veranstaltungen/methodenentwicklung-rvsu/

Nach dem Abschluss der Veranstaltungsreihe wird die BGE ihre Zwischenergebnisse für einen Zeitraum von acht Wochen zur öffentlichen Diskussion stellen und die eingegangenen Beiträge im Rahmen einer weiteren Veranstaltung im Juni 2022 auswerten.

Unabhängig von den Angeboten der BGE wird derzeit das „Forum Endlagersuche“ vorbereitet, ein Beteiligungsformat, das zweimal jährlich zu den Arbeitsfortschritten der BGE beraten soll. Das erste Forum Endlagersuche wird am 20. und 21. Mai 2022 stattfinden. Informationen hierzu werden vom Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zur Verfügung gestellt.

Hintergrundinformationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Das Standortauswahlverfahren liegt in der Zuständigkeit des Bundes. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß Standortauswahlgesetz durch das BASE gewährleistet und organisiert. Das BASE ist zugleich Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für das Standortauswahlverfahren. Neben der BGE und dem BASE als Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger sowie Landkreise und Kommunen kann zudem das Nationale Begleitgremium bei Konflikten vermittelnd eingreifen.

 

Eine zügige, transparente und wissenschaftsbasierte Lösung für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle  ist wichtig, um zukünftige Generationen nicht noch mehr mit diesem Problem zu belasten. Voraussetzung ist ein faires Verfahren, bei dem das gesamte Bundesgebiet auf seine geowissenschaftliche Eignung untersucht wird. Das bedeutet, dass keine Region in Deutschland von vornherein aus dem Verfahren ausgeschlossen wird, und somit auch kein Gebiet in Sachsen.

Strom aus Kernkraft trägt seit Jahrzehnten zur Energieversorgung in Deutschland bei. Auch in der ehemaligen DDR sind Kernkraftwerke, in Sachsen Forschungsreaktoren betrieben worden. Der bestrahlte Kernbrennstoff des Rossendorfer Forschungsreaktors lagert derzeit noch im nordrhein-westfälischen Ahaus. Die Endlagerung der hochradioaktiven Abfälle ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, und so haben sich alle Bundesländer hinter den Kompromiss gestellt, der dem jetzigen Standortauswahlverfahren zugrunde liegt.

Die Durchführung des Standortauswahlverfahrens liegt in der Verantwortung des Bundes. Die Bundesländer haben den Verlauf des Verfahrens gemeinsam mit dem Bund festgelegt. Die Staatsregierung wird das Standortauswahlverfahren kritisch begleiten und wenn nötig die gesetzlich festgelegten Grundsätze der Durchführung auch einfordern. Sollte sich ein Standort in Sachsen nachweislich als bundesweit am besten geeignet herausstellen, so ist das im Interesse des Gemeinwohls zu akzeptieren.

Radioaktive Abfälle beinhalten Stoffe, die spontan zerfallen und dabei ionisierende Strahlung abgeben können, die in Abhängigkeit von Art und Dosis Lebewesen schädigen kann. Radioaktive Abfälle stammen maßgeblich aus dem Betrieb und dem Rückbau von Kernkraftwerken, sie fallen jedoch auch bei der medizinischen Anwendung von Radionukliden, im Bergbau oder in der Forschung an.

Radioaktive Abfälle werden unter anderem nach ihrem Aktivitätsniveau klassifiziert: Neben schwach- und mittelaktiven Abfällen gibt es auch hochradioaktive Abfälle, die Wärme entwickeln. Diese Eigenschaft spielt bei der Entsorgung eine wichtige Rolle, da eine hohe Wärmeabgabe eine zusätzliche Belastung für das Wirtsgestein des Endlagers darstellt. Deshalb benötigen solche Abfälle eine andere Endlagerauslegung als schwach- und mittelaktive Abfälle.

Zu den hochradioaktiven Abfällen gehören insbesondere bestrahlte Brennelemente aus Leistungs- und Forschungsreaktoren sowie verglaste Abfälle aus Wiederaufarbeitungsanlagen. Sie werden derzeit noch in speziellen Behältern in dafür ausgelegten Zwischenlagern aufbewahrt. Nach dem Ende der Kernenergieerzeugung am Ende des Jahres 2022 werden in Deutschland kaum noch hochradioaktive Abfälle anfallen, lediglich durch den Weiterbetrieb von Forschungsreaktoren werden noch geringe Mengen hinzukommen.

Zum Weiterlesen: Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm), https://www.bmu.de/download/nationales-entsorgungsprogramm/

 

In Deutschland entstandene radioaktive Abfälle sollten schon vom ethischem Gesichtspunkt her auch in Deutschland entsorgt werden. Eine Verbringung bestrahlter Kernbrennstoffe ins Ausland zur Wiederaufarbeitung ist mit dem Transport der hochradioaktiven Materialien verbunden. Sie ist seit dem 1. Juli 2005 in Folge einer Novellierung des Atomgesetzes verboten.

Eingelagert werden sollen primär 1.400 Behälter mit hochradioaktiven wärmeentwickelnden Abfällen, davon etwa 300 Behälter mit verglasten Abfällen aus der Wiederaufarbeitung. Im Verlauf des Standortauswahlverfahrens soll geprüft werden, ob sich der Standort für die Errichtung eines zweiten Endlagerbergwerks für schwach- und mittelaktive Abfälle eignet. Dies hat jedoch untergeordnete Priorität.

Zum Weiterlesen: Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm), https://www.bmu.de/download/nationales-entsorgungsprogramm/

Um den dauerhaften Schutz für Mensch und Umwelt vor radioaktiven Abfällen zu gewährleisten, hat sich für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle das Konzept der Lagerung in tiefen, stabilen geologischen Formationen durchgesetzt. Dort sind die Vorgänge und die Stoffkreisläufe extrem langsam: Sie erstrecken sich über geologische Zeiträume, das heißt über Millionen von Jahren, so dass die eingelagerten radioaktiven Abfälle im Laufe der Zeit weitestgehend abklingen können und langfristig vom menschlichen Lebensraum ferngehalten werden. Zudem besteht durch entsprechende Auslegung des Endlagerbergwerks und der Abfallbehälter für bis zu 500 Jahre nach Verschluss des Bergwerks die Möglichkeit, durch eine Rückholung oder Bergung der Abfälle auf neue Erkenntnisse zu reagieren.

Zum Weiterlesen: Bericht der Kommission Lagerung hochradioaktiver Abfallstoffe, Kapitel 5, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809100.pdf

Der einschlusswirksame Gebirgsbereich (ewG) ist derjenige Gebirgsbereich eines Endlagersystems, der einen Stofftransport und Eintrag der Radionuklide in die Umwelt verhindert oder zumindest auf ein unschädliches Niveau begrenzt. Da hier dem Wirtsgestein die wesentliche Rückhaltefunktion zukommt, spricht man auch von einer geologischen Barriere.

Es wird im Grundsatz zwischen zwei Endlagerkonzepten unterschieden: Das Konzept des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs (ewG) und das Behälterkonzept. Das ewG-Konzept ist prinzipiell in allen in Frage kommenden Wirtsgesteinen anwendbar, in der Praxis mit höherer Wahrscheinlichkeit in Tongestein und Steinsalz. Beim ewG-Konzept erfolgt der Einschluss der radioaktiven Abfälle durch die natürliche rückhaltende Wirkung des Wirtsgesteins (geologische Barriere). Die Abfallbehälter haben vorrangig die Aufgabe, die Bergbarkeit der Abfälle für bis zu 500 Jahre nach Verschluss des Endlagerbergwerks sicherzustellen.

Das Behälterkonzept kommt in Frage, wenn das Gebirge nicht einschlusswirksam ist.

Dann müssen die Abfallbehälter im Zusammenwirken mit technischen und geotechnischen Barrieren für den Zeitraum von 1 Million Jahren die wesentliche Rückhaltefunktion übernehmen. Dazu werden die Behälter von einer wenigen Dezimeter dicken Bentonitschicht ummantelt, die bei Wasserzutritt stark quellfähig ist (geotechnische Barriere). Nach dem Quellen ist die Bentonitschicht für Radionuklide sehr gering durchlässig. Das Wirtsgestein hat hier vorrangig die Funktion, die mechanische Stabilität des Bergwerks sicherzustellen. Das Behälterkonzept wird gemäß Standortauswahlgesetz für Kristallingestein vorgesehen, in dem kein ausreichender einschlusswirksamer Gebirgsbereich ausgewiesen werden kann.

Zum Weiterlesen:

Die für die Aufnahme aller einzulagernden Abfälle notwendige Endlagerfläche ist von den standortspezifischen Eigenschaften und der Mächtigkeit des Wirtsgesteins abhängig und vor Beginn von Erkundungsmaßnahmen und vor den konkretisierenden Planungen zur Endlagerauslegung noch nicht im Detail abzuschätzen. Vorsorglich wurde gemäß Bundestagsdrucksache 18/11398 für das Wirtsgestein Salz ein Flächenbedarf von 3 km², für das Wirtsgestein Tonstein 10 km² und für das Wirtsgestein Kristallin 6 km² angesetzt.

Zum Weiterlesen: Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Standortauswahlgesetzes, Bundestags-Drucksache 18/11398, Seite 71: Begründung zu § 23 Abs.5 Nr. 4 , https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/113/1811398.pdf

Das Endlager muss verschiedene Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diesen Anforderungen müssen die Errichtung, der Betrieb und die Stilllegung des Endlagers genügen, da es nur dann genehmigungsfähig ist. Die wichtigste Anforderung ist der Nachweis der Langzeitsicherheit, also der dauerhafte Schutz von Mensch und Umwelt vor der schädlichen Wirkung der radioaktiven Abfallstoffe. Die Sicherheitsanforderungen an ein Endlager werden gemäß § 26 Standortauswahlgesetz durch eine regelmäßig zu überprüfende Verordnung geregelt, mit der sich aktuell noch der Deutsche Bundestag befasst.

Zum Weiterlesen:

Ein Wirtsgestein verfügt über Eigenschaften, die den sicheren Einschluss von radioaktiven Stoffen dauerhaft gewährleisten oder unterstützen können. Es muss in möglichst geringem Maße durchlässig für Wasser oder Gase sein und Temperaturen von mindestens 100 °C widerstehen können, ohne seine Rückhaltefähigkeit zu verlieren. Außerdem muss das Wirtsgestein so mechanisch stabil sein, dass die wesentlichen Barrieren für mindestens 1 Million Jahre intakt bleiben. Derzeit werden, im Einklang mit dem internationalen Stand der Forschung, drei Arten von Wirtsgesteinen untersucht: Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein.

Tongesteine sind Sedimentgesteine, die überwiegend aus sehr feinkörnigen Mineralpartikeln mit weniger als 0,002 mm Korngröße aufgebaut sind. Sie bestehen vorwiegend aus Tonmineralen, untergeordnete Bestandteile sind zum Beispiel Quarz, Karbonate oder Feldspate. Die gute Barrierewirkung der Tongesteine beruht sowohl auf der feinkörnigen Textur als auch auf ihrer mineralogischen Zusammensetzung. Sie weisen eine geringe Wasserdurchlässigkeit und Löslichkeit auf, wirken als chemische Puffer und besitzen ein hohes Aufnahmevermögen für Radionuklide. Bei niedrigem Verfestigungsgrad haben Tongesteine eine hohe Plastizität, so dass Brüche im Gestein verheilen können, die beispielsweise durch das Auffahren des Endlagerbergwerks entstehen. Tongestein hat den Nachteil, dass es empfindlich gegenüber Temperaturerhöhungen ist. Es kann zu Mineralumwandlungen und damit zu negativen Änderungen der Gesteinseigenschaften kommen. Außerdem hat Tongestein eine schlechte Wärmeleitfähigkeit. Entsprechend müssen die Abfallbehälter mit größerem Abstand voneinander eingelagert werden, so dass der Flächenbedarf des Endlagers vergleichsweise groß ist.

Steinsalz ist ein chemisches Sedimentgestein, welches durch Ausfällung aus mineralreichem Wasser entstanden ist. Der gesteinsbildende Hauptbestandteil ist das Mineral Halit (Kochsalz). Steinsalz ist für Wasser undurchlässig und besitzt eine hohe spezifische Wärmeleitfähigkeit, so dass die Wärmeentwicklung der radioaktiven Abfälle gut abgeleitet werden kann. Außerdem ist Steinsalz sehr temperaturbeständig, so dass die Gesteinseigenschaften bei Temperaturerhöhung weitgehend erhalten bleiben. Bei Druckbelastung zeigt Steinsalz ein plastisches-viskoses Verhalten. Risse und Brüche im Gestein können deshalb verheilen. Ungünstig ist die gute Wasserlöslichkeit des Gesteins, der Kontakt eines einschlusswirksamen Gebirgsbereichs mit ungesättigtem Grundwasser muss somit langfristig ausgeschlossen werden können.

Kristalline Wirtsgesteine umfassen magmatische Tiefengesteine wie zum Beispiel Granit und hochgradig regionalmetamorphe Gesteine wie Gneis und Granulit. Magmatische Tiefengesteine (Plutonite) sind in der tiefen Erdkruste langsam auskristallisiert. Hochgradig metamorphe Gesteine waren Temperaturen von über 500 °C und hohem Druck ausgesetzt, bei denen es zu Mineralumwandlungen kam, ohne dass das Ausgangsgestein aufgeschmolzen wurde. Kristallingesteine sind mechanisch sehr stabil und standfest und weisen eine geringe Löslichkeit sowie eine hohe Temperaturbelastbarkeit auf. Sie werden häufig von wasserführenden Klüften durchzogen – in diesem Fall kann Kristallingestein nicht als geologische Barriere gegen eine Radionuklidausbreitung dienen. In diesem Fall wären technische und geotechnische, also künstliche Barrieren nötig, um für einen sicheren Einschluss von radioaktiven Abfällen trotz der Gegenwart der wasserführenden Klüfte zu sorgen.

Zum Weiterlesen:  „Sicherheitskonzeptionelle Anforderungen an das Barrierensystem eines Endlagers für hoch radioaktive Abfälle und deren Umsetzbarkeit“, Entsorgungskommission des BMU, http://www.entsorgungskommission.de/sites/default/files/reports/EP-Anlage_ESK74_Barrierensystem_hp.pdf

In Sachsen kommen in der maßgeblichen Tiefenlage nur Wirtsgesteine der Gruppe „Kristallingestein“ vor. Das magmatische Tiefengestein Granodiorit kommt in der südlichen Hälfte der Lausitz auf mehr als 2.000 km2 vor. Das regionalmetamorphe Kristallingestein Gneis ist im Osterzgebirge verbreitet (mehr als 800 km2) und das hochmetamorphe Gestein Granulit im Granulitgebirge nördlich von Chemnitz (mehr als 500 km2). Weiterhin tritt das Tiefengestein Granit lokal besonders im Westerzgebirge auf, zum Beispiel im Kirchberger und Eibenstocker Granit (mehr als 90 km2).

Weitere Informationen bietet auch die Fachstellungnahme des Sächsischen Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zum »Zwischenbericht Teilgebiete« der Bundesgesellschaft für Endlagerung.

Das Standortauswahlverfahren liegt in der Hand des Bundes. Die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) ist Vorhabenträgerin und leistet insbesondere fachliche Arbeit. Sie führt Erkundungen durch, bewertet die Ergebnisse, erstellt Endlagerkonzepte und Sicherheitsanalysen und errichtet Erkundungsbergwerke. Es handelt sich um ein bundeseigenes Unternehmen, das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nuklearer Sicherheit angesiedelt ist. Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für die Tätigkeit der BGE ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) im gleichen Geschäftsbereich. Dem Bundesamt obliegt auch die Information der Öffentlichkeit und  Beteiligung der Öffentlichkeit am Standortauswahlverfahren.

 

Zum Weiterlesen:  „Akteure und Aufgaben“ ,Homepage des BASE, https://www.base.bund.de/DE/themen/soa/akteure-aufgaben/akteure-aufgaben_node.html

Zunächst auf Basis bereits existierender Daten, zunehmend aber durch gezielte Erkundungsmaßnahmen – zunächst oberirdisch, dann auch unterirdisch – werden geowissenschaftlich als geeignet erscheinende großflächige Teilgebiete schrittweise auf konkrete Standorte eingegrenzt, unter denen dann derjenige ausgewählt wird, mit dem die bestmögliche Sicherheit gewährleistet werden kann. Im Zuge der Erkundungsarbeiten werden die den einzelnen Gesteinsformationen zugeordneten Endlager- und Sicherheitskonzepte konkretisiert, zudem fließen auch planungswissenschaftliche Kriterien in den Auswahlprozess ein. Dazu gehören beispielsweise hydrologische  und raumplanerische Aspekte.  Wichtige Zwischenschritte – die Auswahl der oberirdisch zu erkundenden Standortregionen und die Auswahl der unterirdisch zu erkundenden Standorte – werden durch einen Beschluss des Deutschen Bundestags festgelegt. Auch die abschließende Auswahl des Standorts, der die bestmögliche Sicherheit für ein Endlager bietet,  erfolgt durch einen Beschluss des Bundestages. . Da das Standortauswahlverfahren ausdrücklich lernend und selbsthinterfragend angelegt ist, kann es im Verlauf zu Wiederholungen von Verfahrensschritten kommen, beispielsweise durch neue, grundlegende Erkenntnisse oder durch festgestellte bedeutsame Fehler im Verfahren.

Zum Weiterlesen: „Ablauf der Suche“, Informationsplattform des BASE, https://www.endlagersuche-infoplattform.de/webs/Endlagersuche/DE/Endlagersuche/Der-Suchprozess/der-suchprozess_node.html;jsessionid=46DD6E37389E3DFEECAE1CAC67CDF24E.2_cid374

Gemäß Standortauswahlgesetz wird die endgültige Festlegung des Endlagerstandorts für das Jahr 2031 angestrebt. Allerdings dürfte allein die Planung, das Genehmigungsverfahren und die Errichtung eines Bergwerks zur unterirdischen Erkundung ein Jahrzehnt in Anspruch nehmen, so dass der Termin 2031 unrealistisch ist. In einem Verfahren, das lernend und für Korrekturen offen sein soll, bei dem Sicherheit vor Geschwindigkeit geht und das die umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit als Maxime enthält, wird viel Zeit benötigen. Allerdings sollen die maßgebliche Arbeit nicht auf zukünftige Generationen abgewälzt werden, zudem hat die Bevölkerung in der Nähe der Standortzwischenlager ein berechtigtes Interesse an einem zügigen Ablauf des Standortauswahlverfahrens.

Zum Weiterlesen: § 1 Abs. 2 Satz 3 sowie Abs. 5 Satz 2 Standortauswahlgesetz

 

Das Standortauswahlverfahren ist eine Angelegenheit des Bundes. Die Rolle der Länder, und somit auch des Freistaats Sachsen beschränkt sich im Wesentlichen auf die folgenden Aufgaben:

  • Vollzug der Standortsicherung 
  • Übermittlung geowissenschaftlicher Daten auf Anforderung durch dieBundesgesellschaft für Endlagerung (BGE)
  • Stellungnahmen und Teilnahme an Erörterungsterminen im Verlauf des Verfahrens
  • Nominierung und Wahl eines Teils der Mitglieder des Nationalen Begleitgremiums durch den Bundesrat

Weitere Aufgaben bestehen für Landes- und Landkreisbehörden gegebenenfalls bei Genehmigungsverfahren im Rahmen der Erkundungsmaßnahmen im Verlauf des Standortauswahlverfahrens (u.a. im Berg- und Wasserrecht). Maßgebliche Aufgabe der Landkreise und Kommunen ist jedoch die Mitarbeit in den Regionalkonferenzen, die in den von der BGE vorgeschlagenen Standortregionen gebildet werden. Diese Regionalkonferenzen haben unter anderem die Möglichkeit, die Vorschläge der BGE für die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen, für die unterirdisch zu erkundenden Standorte sowie den finalen Standortvorschlag kritisch zu hinterfragen und nochmals überprüfen zu lassen.

Zum Weiterlesen: § 10 Standortauswahlgesetz (Zusammensetzung und Kompetenzen der Regionalkonferenzen)

Teilgebiete werden nur auf Grundlage bereits existierender geologischer Daten ermittelt. Es wurden noch keine neuen Erkundungen vorgenommen. Mit den vorhandenen Informationen über die Geologie im gesamten Bundesgebiet („weiße Landkarte“) werden dort, wo das Vorkommen von Wirtsgesteinen in den passenden Tiefen erwartet wird, die im Standortauswahlgesetz festgelegten Ausschlusskriterien und Mindestanforderungen an die Gesteinsformationen geprüft. Die Gebiete, die übrig bleiben, werden durch die Anwendung der ebenfalls festgelegten geowissenschaftlichen Abwägungskriterien weiter eingegrenzt. Die nunmehr erhaltenen Teilgebiete lassen günstige geologische Voraussetzungen für die sichere Endlagerung hoch radioaktiver Abfälle erwarten. Diese sind jedoch noch nicht erwiesen. Dazu bedarf es einer weiteren sorgfältigen Erkundung und der Entwicklung eines angepassten Endlagerkonzepts im weiteren Verlauf des Standortauswahlverfahrens. 

Zum Weiterlesen:

  • § 13 Standortauswahlgesetz (Ermittlung von Teilgebieten)
  • §§ 22-24 Standortauswahlgesetz (geowissenschaftliche Auswahlkriterien)
     

Ja. Eine Änderung ist vom Standortauswahlgesetz nicht vorgesehen. Die Ergebnisse der Fachkonferenz Teilgebiete, die im Anschluss an die Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete gebildet wird, fließen in die Vorschläge für die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen ein. Während die Fachkonferenz den Zwischenbericht berät, wird die Vorhabenträgerin bereits weiterarbeiten und für die ausgewiesenen Teilgebiete repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchführen.

Zum Weiterlesen:

  • § 9 Abs. 2 Standortauswahlgesetz (Rolle und Tätigkeit der Fachkonferenz Teilgebiete)
  • § 14 Abs. 1 Standortauswahlgesetz (Aufgaben der Vorhabenträgerin nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete)

Dies ist vom Standortauswahlgesetz nicht vorgesehen. Anmerkungen zum Teilgebietebericht können im Rahmen der Fachkonferenz Teilgebiete geäußert werden, oder aber im direkten Dialog mit der Bundesgesellschaft für Endlagerung. Auch das Nationale Begleitgremium kann im Konfliktfall eingeschaltet werden.

Potentiell für die Aufnahme eines Endlagers geeignete Gesteinsformationen in Teilgebieten sind gemäß § 21 Standortauswahlgesetz vor schädlichen Veränderungen zu schützen. Dies kann dazu führen, dass Vorhaben, die das Gestein in einer Tiefe von mehr als 100 Metern beeinflussen können (beispielsweise Geothermiebohrungen), nicht genehmigt werden dürfen. Mit weiteren Konsequenzen oder Erkundungsmaßnahmen ist jedoch bis zu einem Beschluss des Bundestags über die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen nicht zu rechnen. Unabhängig davon sind Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verbände dazu aufgerufen, sich zu organisieren und die verschiedenen Beteiligungsformate zu nutzen. Insbesondere gilt es, sich zunächst in die Fachkonferenz Teilgebiete einzubringen.

Zum Weiterlesen:

  • § 9 Abs. 2 Standortauswahlgesetz (Rolle und Tätigkeit der Fachkonferenz Teilgebiete)
  • § 14 Abs. 1 Standortauswahlgesetz (Aufgaben der Vorhabenträgerin nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete)

 

In den Teilgebieten werden repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durchgeführt. Dazu werden zunächst die verfügbaren geowissenschaftlichen Informationen ausgewertet. Dann wird ein vorläufiges Sicherheitskonzept erarbeitet, mit dem ein erster Entwurf des Endlagers entwickelt werden kann. Das so beschriebene Endlagersystem wird analysiert und dessen mögliche Entwicklungen werden beschrieben. Auf dieser Grundlage kann das erwartete Niveau der Betriebs- als auch der Langzeitsicherheit eingeschätzt werden. Im Ergebnis wird das Endlagersystem als Ganzes bewertet, die verbleibenden Unsicherheiten werden dargelegt und daraus der verbleibende Erkundungs-, Forschungs- und Entwicklungsbedarf abgeleitet.

Zum Weiterlesen: Verordnung über Anforderungen an die Durchführung der vorläufigen

Sicherheitsuntersuchungen im Standortauswahlverfahren für die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (EndlSiUntV), hier §§ 4 ff., https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/192/1919291.pdf

Um einen geeigneten Standort für ein Endlager zu finden, muss man sicherstellen, dass das Gebirge, in welchem das Endlager errichtet werden soll, den Sicherheitsanforderungen entspricht. Da das Endlager in einer Tiefe von 300 bis 1.500 m errichtet werden soll, muss man die Gesteinseigenschaften in dieser Tiefe so zuverlässig kennen, dass man die Sicherheit des Endlagers bewerten kann. Dazu sind zahlreiche Erkundungen des geologischen Untergrunds nötig. Zuerst werden übertägige Erkundungen durchgeführt, also Untersuchungen, welche von der Erdoberfläche aus vorgenommen werden können, aber Aufschluss über die Gesteine in der Tiefe geben. Eine wichtige Methode dabei  ist  die geophysikalische Untersuchung, bei welcher vom Menschen erzeugte Felder oder Wellen in den Untergrund geschickt werden. Je nach Beschaffenheit und Struktur der Gesteine werden die Felder verändert und an die Erdoberfläche zurückgeleitet, wo sie vom Geophysiker gemessen werden. Mit Hilfe mathematisch-physikalischer Modellvorstellungen kann aus den gemessenen Feldern der Aufbau des Untergrundes rekonstruiert werden. Diese übertägigen Erkundungen sind verhältnismäßig kostengünstig und können flächendeckend eingesetzt werden. Sie geben einen ersten Überblick über die Beschaffenheit eines potentiellen  Endlagerstandorts. Um die Gesteine im Bereich des Endlagers genauer beschreiben zu können, werden darüber hinaus  Bohrungen bis in mehrere hundert Meter Tiefe abgeteuft und Gesteinsmaterial entnommen, das dann weiter untersucht wird. Bohrungen können nur punktuell, dafür aber sehr detailliert Aufschluss über den Aufbau des geologischen Untergrunds geben. Sie sind eher kostenintensiv. Sie werden auf Grundlage der regionalgeologischen Situation und der geophysikalischen Erkundungen so platziert, dass sie besonders interessante Bereiche des Endlagerstandorts beproben.

Im Rahmen der unterirdischen Erkundung werden sogenannte Erkundungs-Bergwerke aufgefahren und die geologischen Verhältnisse vor Ort detailliert untersucht.

Zum Weiterlesen: Verordnung über Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung hochradioaktiver Abfälle (EndlSiAnfV), hier § 9, https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/192/1919291.pdf

Ja, gemäß § 12 Abs. 1 Standortauswahlgesetz in Verbindung mit § 40 Bundesberggesetz, und zwar aufgrund zwingenden öffentlichen Interesses.

Gemäß § 39 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 Bundesberggesetz wird eine Entschädigung geleistet, wenn dem Eigentümer eines Grundstücks durch die Erkundungsarbeiten Vermögensnachteile entstanden sind.

Dazu gibt es keine explizite Regelung im Standortauswahlgesetz. Mit dem Beschluss des Bundestags über die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen verlieren die Teilgebiete jedoch ihre Bedeutung. Ob und wie lange die Standortsicherung in den ausgewiesenen Teilgebieten aufrechterhalten wird, liegt nach dem geltenden Standortauswahlgesetz im Ermessen des BASE.

Für Geothermiebohrungen besteht ein wasserrechtliches Anzeige- oder Erlaubnisverfahren. Seit 2017 ist im Rahmen des wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens das Einvernehmen des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erforderlich. Bei beabsichtigten Bohrungen tiefer als 100 Meter muss eine Anzeige nach Bundesberggesetz erfolgen. Die Bohrungen sind auch nach § 8 Geologiedatengesetz anzuzeigen. Um eine Geothermiebohrung durchzuführen, beauftragt man möglichst ein zertifiziertes Bohrunternehmen, welches die Bohrung abteuft. Das Bohrunternehmen kümmert sich normalerweise auch um die erforderlichen Anzeigen und Zulassungen, die auch als Bohrgenehmigung bezeichnet werden. Es stellt dafür eine sogenannte Bohranzeige in ELBA.SAX, das elektronische Bohranzeigesystem Sachsens. Für die Bohrung wird dann geprüft, ob es bei einer Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG verbleibt oder eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, weil sich das Einbringen von Stoffen nachteilig auf die Grundwasserbeschaffenheit auswirken kann. Bei Bohrungen über 100 Meter wird geprüft, ob ein Betriebsplan nach Bergrecht erforderlich ist. Befindet sich unter der Bohrung in 300 bis 1.500 m Tiefe ein potentielles Wirtsgestein, unterliegt der Ort der geplanten Bohrung den Sicherungsvorschriften nach § 21 Standortauswahlgesetz, so dass gegebenenfalls mit dem BASE Einvernehmen herzustellen ist. Dafür wird geprüft, ob die Bohrung eine für die Endlagerung potentiell geeignete Gesteinsformation schädigen könnte. Die Prüfung der Sicherungsvorschriften nach Standortauswahlgesetz läuft behördenintern ab.

Der Antragsteller zeigt die Geothermiebohrung im elektronischen Bohranzeigesystem ELBA.SAX  an. Die Anzeige wird von der unteren Wasserbehörde entgegengenommen. Ist die Bohrung wasserrechtlich zulassungspflichtig und tiefer als 100 m, leitet die untere Wasserbehörde die Bohranzeige zur Prüfung nach § 21 Standortauswahlgesetz an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) weiter. Dort prüft ein Geologe, ob am Ort des Bohrvorhabens in 300 bis 1.500 m Tiefe ein Wirtsgestein zu erwarten ist. Bei positivem Ergebnis wird alsdann geprüft, ob Ausnahmetatbestände vorliegen, welche die Durchführung des Vorhabens trotzdem erlauben. Die Ausnahmetatbestände werden in einer Fachstellungnahme erläutert und an das Sächsische Oberbergamt weitergeleitet. Dieses stellt einen Antrag auf Einvernehmen zur Zulassung des Vorhabens beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE). Im BASE wird das Vorhaben an Hand der Sicherungsvorschriften des Standortauswahlgesetzes nochmal geprüft. Werden die Ausnahmetatbestände anerkannt, erteilt das BASE sein Einvernehmen zur Durchführung des Vorhabens.

Der Zwischenbericht Teilgebiete wird der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE), zur Verfügung gestellt. Eine Stellungnahme des Bundesamts ist nicht explizit vorgesehen. Die wesentliche Aufgabe, den Zwischenbericht zu überprüfen, zu bewerten und Vorschläge zu machen, kommt der Fachkonferenz Teilgebiete zu. Sie steht ausdrücklich den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern offen, aber auch Vertretern der Gebietskörperschaften, von gesellschaftlichen Organisationen sowie Wissenschaftlern. Die Ergebnisse der Fachkonferenz sind von der Vorhabenträgerin (BGE) bei der Erarbeitung der Vorschläge für die oberirdisch zu erkundenden Standortregionen zu berücksichtigen. Unabhängig davon ist Beteiligung ein wesentlicher Pfeiler des Standortauswahlverfahrens, so dass jegliche Stellungnahme zum Zwischenbericht Teilgebiete Gehör finden sollte. Sofern dies nicht gelingt, sollte das Nationale Begleitgremium angesprochen werden.

Zum Weiterlesen:

  • § 9 Abs. 2 Standortauswahlgesetz (Rolle und Tätigkeit der Fachkonferenz Teilgebiete)
  • § 13 Abs. 2 Standortauswahlgesetz (Aufgaben der Vorhabenträgerin nach der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete)

Hier ist die Vorhabenträgerin (BGE) die erste Ansprechpartnerin. Auch beim Staatlichen Geologischen Dienst Sachsens, der im Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie angesiedelt ist, kann nachgefragt werden.

Die Sitzungen der Fachkonferenz stehen allen betroffenen Bürgerinnen und Bürgern offen, eine Teilnahme ist auch online möglich. Somit entfällt die Anreise zu den jeweiligen Veranstaltungsorten.

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