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Sanierung der Hinterlassenschaften des Uranbergbaus

Bei Hinterlassenschaften des ehemaligen Uranerzbergbaus handelt es sich um eine Vielzahl verschiedenartiger Objekte im über- und untertägigen Bereich (Erzaufbereitungsanlagen, Erzverladungen, Betriebsflächen, Halden, Industrielle Absetzanlagen). Einige dieser Hinterlassenschaften wurden bis Anfang der 1960er Jahre den örtlichen Kommunen oder anderen Besitzern wieder rückübertragen. Daher liegen diese Objekte nicht in der Sanierungsverantwortung der Wismut GmbH. Laut Wismutgesetz von 1991 ist die Wismut GmbH nur für Sanierung von Objekten verantwortlich, die zum 30. Juni 1990 der ehemaligen SDAG Wismut zugeordnet waren (siehe »Weiterführende Informationen«). Somit standen zunächst auch keine finanziellen Mittel zur Sanierung dieser sogenannten Wismut-Altstandorte zur Verfügung.

Hinterlassenschaften des ehemaligen Uranerzbergbaus die zum genannten Zeitpunkt der SDAG Wismut zugeordnet waren, unterliegen der Sanierungsverantwortung der Wismut GmbH. Weitergehende Informationen zur Wismut-Sanierung finden Sie im Internetauftritt der Wismut GmbH (siehe »Weiterführende Informationen«).

Mit dem »Verwaltungsabkommen Wismut Altstandorte« wurde 2003 zwischen dem Bund und dem Freistaat Sachsen eine Finanzierungsvereinbarung für Wismut-Altstandorte abgeschlossen. Die Bereitstellung der Mittel erfolgt ohne Anerkennung einer Rechts- oder Sanierungsverpflichtung. Das erste Verwaltungsabkommen umfasste zunächst eine Laufzeit von 10 Jahren von 2003 bis 2012 und einen Finanzumfang von insgesamt 78 Mio. € (anteilig Bund/Sachsen jeweils 50 %).

2013 wurde das Verwaltungsabkommen bis 2022 verlängert. Dieses Folgeabkommen umfasst ein zusätzliches Budget von 138 Mio. €, wieder hälftig vom Bund und dem Freistaat Sachsen getragen.

Am 5. Juli 2019 wurde ein weiteres Folgeabkommen mit einer Laufzeit von 2022 bis 2035 und einem Umfang von 229 Mio. € abgeschlossen.

Die Wismut GmbH setzt die Verwaltungsabkommen im Auftrag des Freistaats Sachsens (Federführung SMWA) als Projektträger auf Basis einer Projektträgervereinbarung um. Die Projektgesamtsteuerung nimmt ein Sanierungsbeirat wahr. Er entscheidet über Auswahl und Priorität der Sanierungsobjekte. Dabei werden die Interessen der Kommunen hinsichtlich der Entwicklung der Regionen sowie der sich aus verschiedenen Rechts- und Fachbereichen ableitende Sanierungsbedarf berücksichtigt.

Weitere Informationen zu Verwaltungsabkommen finden Sie auf der rechten Seite unter »Weiterführende Informationen«.

Kriterien für die radiologische Bewertung

Die Sanierung der Wismut-Altstandorte unterliegen den Regelungen des StrlSchG (2017) und der StrlSchV (2018) zu Radioaktiven Altlasten, die im Abschnitt »Rechtliche Informationen« ausführlich dargestellt sind.

Für strahlenschutzrechtlich relevante Wismut-Altstandorte werden Sanierungspläne erstellt, die vom LfULG geprüft werden.

Gemäß § 160 Abs. 5 StrlSchV kann die Behörde davon ausgehen, dass bei der Nutzung, Stilllegung, Sanierung und Folgenutzung bergbaulicher Anlagen und Einrichtungen, insbesondere der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus, sowie anderer Grundstücke, die durch bergbauliche Hinterlassenschaften kontaminiert sind, die Anforderungen an die Ermittlung der Exposition der Bevölkerung erfüllt sind, wenn die »Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge bergbaubedingter Umweltradioaktivität« (Berechnungsgrundlagen - Bergbau; siehe »Weiterführende Informationen«)“ zugrunde gelegt worden sind.

Die Kriterien für die radiologische Bewertung orientieren sich vor allem an den Grundsätzen, die die Strahlenschutzkommission Deutschlands (SSK) in ihren in der Linkliste aufgeführten Empfehlungen niedergelegt hat. Von zentraler Bedeutung ist dabei der Richtwert der jährlichen effektiven Dosis von 1 Millisievert pro Jahr (mSv/a), bei dessen Überschreitung Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition geprüft werden müssen.

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