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Pläne für den radiologischen Notfall

Vorläufiger Notfallplan Sachsen

Das neue Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG) verpflichtet den Bund, Notfallpläne zum radiologischen Notfallschutz zu erstellen und die Bundesländer, diese durch eigene Notfallpläne zu ergänzen und zu konkretisieren. So soll gewährleistet werden, dass die an einer Notfallbewältigung beteiligten Behörden von Bund und Ländern ihre Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung noch enger miteinander abstimmen.

Die Notfallpläne des Bundes, die wiederum Grundlage für die Notfallpläne der Bundesländer sind, werden derzeit erarbeitet. Bis zum Inkrafttreten der Notfallpläne des Bundes gelten die in Anlage 4 des StrlSchG genannten Dokumente vorläufig als Notfallpläne des Bundes (vgl. § 97 Absatz 5 StrlSchG). Diese werden durch den vorläufigen Notfallplan Sachsens ergänzt und konkretisiert. Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung der geltenden Normen und Festlegungen zum Strahlenschutz, mit der über die in dem Notfallplan berücksichtigten Notfälle sowie ihre Folgen für Bevölkerung und Umwelt informiert wird.

Radiologische Notfälle sind dabei Ereignisse, bei denen sich durch ionisierende (radioaktive) Strahlung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Menschen, die Umwelt oder Sachgüter ergeben können. Die möglichen Szenarien reichen dabei von Unfällen in Kernkraftwerken oder Transportunfällen bis hin zum Absturz eines Satelliten mit radioaktivem Material.

In Umsetzung von § 97 Absatz 5 StrlSchG gelten folgende Normen, Festlegungen und Darstellungen ergänzend zur Anlage 4 des StrlSchG als vorläufiger Notfallplan des Freistaates Sachsen

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