Radonvorsorgegebiete in Sachsen
In festgelegten Radonvorsorgegebieten ist aufgrund geologischer Gegebenheiten die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Radonkonzentrationen in Innenräumen größer, aber auch außerhalb der ausgewiesenen Gebiete sind erhöhte Radonwerte möglich. Mit der Ausweisung der Radonvorsorgegebiete findet somit eine Priorisierung von Maßnahmen in den Gebieten statt, in denen häufiger erhöhte Radonkonzentrationen in Innenräumen von Gebäuden erwartet werden.
Strahlenschutzgesetz und -verordnung geben den gesetzlichen Rahmen für die Ausweisung der Radonvorsorgegebiete vor. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen basiert auf der Auswertung geologischer Daten und Karten, Messwerten der Radonkonzentration in der Bodenluft und Innenraumluft und auf der Betrachtung weiterer örtlicher Faktoren. Die Festlegung erfolgt innerhalb der im Land bestehenden Verwaltungsgrenzen auf Gemeindeebene. Eine Verwaltungseinheit wird zum Radonvorsorgegebiet, wenn für mindestens dreiviertel seiner Fläche in mindestens zehn Prozent der Gebäude eine Überschreitung des Referenzwertes zu erwarten ist.
Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie hat per Allgemeinverfügung die sächsischen Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet.
Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt seit 31. Dezember 2020.
Weiterführende Informationen
- Lesefassung der Allgemeinverfügung (*.pdf, 0,53 MB) Allgemeinverfügung zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
- Tabelle der als Radonvorsorgegebiet festgelegten Gemeinden (*.pdf, 62,33 KB)
- Interaktive Karte des Radonvorsorgegebietes in Sachsen Geoportal Sachsen - interdisziplinäre Daten und Auswertungen (iDA)
In den festgelegten Radonvorsorgegebieten sind neben zusätzlichen Maßnahmen beim Neubau von Gebäuden (§ 123 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Strahlenschutzverordnung) auch Messungen der Radonaktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschossräumen (§ 127 StrlSchG) gesetzlich verpflichtend.
- Erläuterungen zur Methodik bei der Ermittlung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen (*.pdf, 1,71 MB) Erläuterungstext der BfUL
- Festlegung der Radonvorsorgebiete in Sachsen Eine detaillierte Darlegung der Vorgehensweise bei der Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen wurde in der LfULG-Schriftenreihe (Nr. 17/2020) veröffentlicht und kann in der Publikationsdatenbank eingesehen werden