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Radonvorsorgegebiete in Sachsen

In festgelegten Radonvorsorgegebieten ist aufgrund geologischer Gegebenheiten die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Radonkonzentrationen in Innenräumen größer, aber auch außerhalb der ausgewiesenen Gebiete sind erhöhte Radonwerte möglich. Mit der Ausweisung der Radonvorsorgegebiete findet somit eine Priorisierung von Maßnahmen in den Gebieten statt, in denen häufiger erhöhte Radonkonzentrationen in Innenräumen von Gebäuden erwartet werden.

Strahlenschutzgesetz und -verordnung geben den gesetzlichen Rahmen für die Ausweisung der Radonvorsorgegebiete vor. Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete in Sachsen basiert auf der Auswertung geologischer Daten und Karten, Messwerten der Radonkonzentration in der Bodenluft und Innenraumluft und auf der Betrachtung weiterer örtlicher Faktoren. Die Festlegung erfolgt innerhalb der im Land bestehenden Verwaltungsgrenzen auf Gemeindeebene. Eine Verwaltungseinheit wird zum Radonvorsorgegebiet, wenn für mindestens dreiviertel seiner Fläche in mindestens zehn Prozent der Gebäude eine Überschreitung des Referenzwertes zu erwarten ist.

Das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie hat per Allgemeinverfügung die sächsischen Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete nach § 121 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), für die erwartet wird, dass die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen den Referenzwert von 300 Bq/m³ überschreitet.

Die Festlegung der Radonvorsorgegebiete wurde am 03. Dezember 2020 im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben und gilt seit 31. Dezember 2020.

Auf einer Karte des Freistaates Sachsen ist das Radonvorsorgegebiet im Erzgebirge und Vogtland markiert.
Karte der festgelegten Radonvorsorgegebiete nach § 121 Abs. 1 S. 1 Strahlenschutzgesetz   © BfUL

Weiterführende Informationen

In den festgelegten Radonvorsorgegebieten sind neben zusätzlichen Maßnahmen beim Neubau von Gebäuden (§ 123 StrlSchG in Verbindung mit § 154 Strahlenschutzverordnung) auch Messungen der Radonaktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschossräumen (§ 127 StrlSchG) gesetzlich verpflichtend.

 

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