Gesetzliche Regelungen
Der Schutz vor Radon ist in den §§ 121 bis 132 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 sowie in den §§ 155 bis 158 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 geregelt.
Der Referenzwert für die Radonaktivitätskonzentration in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in Innenräumen beträgt 300 Bq/m³ im Jahresmittel. Ein Referenzwert ist ein festgelegter Wert, der als Maßstab für die Prüfung der Angemessenheit von Maßnahmen dient. Ein Referenzwert ist kein Grenzwert.
Da es keinen Schwellenwert für die gesundheitliche Wirkung von Radon gibt, sollte auch unterhalb des Referenzwertes versucht werden, die Radonkonzentration soweit als möglich zu senken.
In Sachsen wurden zum 31.12.2020 Radonvorsorgegebiete festgelegt. Das sind Gebiete, in denen mit höherer Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung des Referenzwertes in Gebäuden erwartet wird. In diesen Gebieten sind neben der Pflicht zur Radonmessung an Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschossräumen auch besondere Anforderungen beim Neubau von Gebäuden einzuhalten.
Auch außerhalb der Radonvorsorgegebiete sind Neubauten grundsätzlich so zu errichten, dass ein Zutritt von Radon aus dem Baugrund verhindert oder erheblich erschwert wird.
Der Radonmaßnahmenplan des Bundes wurde entsprechend des § 122 StrlSchG erstellt. Dieser Plan soll die Maßnahmen nach dem Gesetz erläutern und Ziele für den Umgang mit langfristigen Risiken der Exposition durch Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen in Innenräumen enthalten und zwar hinsichtlich jeglicher Quellen für den Radonzutritt, sei es aus dem Boden, aus Baustoffen oder aus dem Wasser.