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Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen

An bestimmten Arbeitsplatzen können auf Grund der besonderen Bedingungen häufig erhöhte Radonkonzentrationen auftreten. Diese sind in Anlage 8 des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) aufgeführt:

  • untertägige Bergwerke, Schächte und Höhlen, Besucherbergwerke
  • Radonheilbäder und Radonheilstollen
  • Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung

Aber auch Arbeitsplätze in Innenräumen von Gebäuden können betroffen sein, da Radon aus dem Untergrund über erdberührte Bauteile oder aus Baumaterialien in Gebäude gelangen und sich dort abhängig vom Nutzungs- und Lüftungsverhalten anreichern kann.

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) trifft deshalb verbindliche Regelungen für Arbeitsplätze in Innenräumen, wenn diese

  • den o.g. Arbeitsfeldern zuzuordnen sind (Anlage 8 Strahlenschutzgesetz) oder
  • im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten liegen.

Zuständige Behörde und Ansprechpartner zur Thematik Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen ist das Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

Was legt der Gesetzgeber fest?

Was ist zu tun?

FAQ                                      

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