Was ist zu tun?
Zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen besteht die Pflicht zur Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration, wenn die Arbeitsplätze
- sich in Erd- oder Kellergeschossen von Gebäuden in Radonvorsorgegebieten befinden oder
- einem der Arbeitsfelder gemäß Anlage 8 StrlSchG zuzuordnen sind.
Verantwortlich, diese Messungen zu veranlassen, ist:
- wer in seiner Betriebsstätte eine Beschäftigung ausübt oder ausüben lässt und
- in wessen Betriebsstätte ein Dritter in eigener Verantwortung tätig ist.
Dabei ist ein gestuftes Verfahren mit festgelegten Fristen zu befolgen.
Link zum Prüfschema Radon an Arbeitsplätzen
Abgestufte Vorgehensweise
An den Arbeitsplätzen ist die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft zu veranlassen sobald
- eine berufliche Betätigung am betroffenen Arbeitsplatz aufgenommen wird bzw.
- die Radonvorsorgebiete ausgewiesen sind.
Das Ergebnis muss innerhalb von 18 Monaten vorliegen (§ 127 StrlSchG).
Dabei ist zu beachten, dass die Messungen über eine Gesamtdauer von zwölf Monaten durchzuführen sind (§ 155 StrlSchV). Deshalb muss die Messung spätestens sechs Monate nach Beginn der Messpflicht starten. Kürzere Messzeiten sind nur gestattet, wenn auf Grund einer Abschätzung davon auszugehen ist, dass der Referenzwert überschritten wird.
Kann die o.g. Frist von 18 Monaten aus unvorhersehbaren und vom Arbeitsplatzverantwortlichen nicht vertretbaren Gründen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit eine Fristverlängerung von bis zu 6 Monaten bei der zuständigen Behörde dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu beantragen (§ 127 Abs. 1 Satz 5 StrlSchG). Das LfULG prüft im Einzelfall, ob auf Grundlage der vorgetragenen Gründe einer Fristverlängerung stattgegeben werden kann.
Für die Radonmessung stehen unterschiedliche Messgeräte zur Verfügung. Diese sind bei einer vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkannten Stelle zu beziehen und nach deren Vorgaben einzusetzen. Das sichert die Qualität der Ergebnisse. Die Kosten für passive Detektoren (= Exposimeter) belaufen sich auf einen niedrigen zweistelligen Eurobetrag inkl. Auswertung.
Eine Liste der vom BfS anerkannten Stellen für Radonmessung ist auf den Internetseiten des Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) veröffentlicht.
Tipps und Hinweise für die Durchführung von Radonmessungen:
Achtung:
Sollten an einem Arbeitsplatz Änderungen vorgenommen werden, die dazu führen können, dass die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft über dem Referenzwert liegt, sind erneute Messungen zu veranlassen.
Wird im Ergebnis der Messungen der Referenzwert der Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an einem Arbeitsplatz überschritten, hat der für den Arbeitsplatz Verantwortliche unverzüglich Maßnahmen zur Senkung der Radon-222-Aktivitätskonzentration zu ergreifen und deren Wirksamkeit durch eine erneute Messung zu überprüfen (§ 128 StrlSchG).
Hierzu stehen eine Vielzahl verschiedener Radonschutzmaßnahmen zur Verfügung. Deren Umfang reicht von einfachen Sofortmaßnahmen bis zu umfangreichen Sanierungsmaßnahmen, welche eine ausführliche Planung sowie Ausführung von Fachleuten verlangen. Praktisch Hilfestellung und detaillierte Informationen zu möglichen Radonschutzmaßnahmen geben regionale Beratungsangebote sowie Publikationen von Landes- und Bundesbehörden.
Ob die Durchführung von Schutzmaßnahmen erfolgreich war, ist durch eine erneute Messung nachzuweisen. Diese Ergebnisse müssen innerhalb von 30 Monaten nach Bekanntwerden der Überschreitung des Referenzwerts vorliegen.
Die Umsetzung von Radonschutzmaßnahmen kann sich komplex gestalten, insbesondere dann wenn diese mit Eingriffen in die Bausubstanz des Gebäudes verbunden sind. So können Verzögerungen aufgrund anderer einzuhaltender Fristen (z.B. Ausschreibungsfristen), Komplikationen während der Baumaßnahme oder aus anderen objektiv nicht durch den für den Arbeitsplatzverantwortlichen zu vertretenden Gründen dazu führen, dass die Durchführung von Maßnahmen in der zur Verfügung stehenden Zeit erschwert wird. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit eine Fristverlängerung bei der zuständigen Behörde dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) zu beantragen (§ 128 Abs. 2 Satz 2 StrlSchG). Das LfULG prüft im Einzelfall, welche Fristverlängerung im Sinne des Gesundheitsschutzes der betroffenen Arbeitskräfte angemessen ist.
Hinweis:
Sind Radonschutzmaßnahmen nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich, ist unter Angabe der dafür vorliegenden besonderen Gründe eine sofortige Anmeldung bei der zuständigen Behörde erforderlich.
Anmeldung
Wird der Referenzwert trotz Maßnahmen zur Senkung der Radon-222-Aktivitätskonzentration weiterhin überschritten, müssen die betroffenen Arbeitsplätze unverzüglich bei der zuständigen Behörde angemeldet werden (§ 129 StrlSchG).
Die dafür zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 54 / Strahlenschutz – Altlasten, Radon, Notfallschutz.
Die Anmeldung kann online über das Behördenportal Amt 24 oder schriftlich erfolgen.
Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte
- Ergebnisse der Messungen zur Bestimmung der Radon-222-Aktivitätskonzentration
- Informationen über die ergriffenen Reduzierungsmaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmessungen nach Durchführung dieser Maßnahmen
- weitere vorgesehene Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition
Erfolgt die Anmeldung, weil Radonschutzmaßnahmen nicht oder nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich sind, ist abweichend von Punkt Nr. 3 zu begründen, warum keine Maßnahmen zur Reduzierung ergriffen wurden.
Expositionsabschätzung
Innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Anmeldung ist eine auf den Arbeitsplatz bezogene Expositionsabschätzung für die betroffenen Beschäftigten durchzuführen (lassen) und bei der zuständigen Behörde vorzulegen (§ 130 StrlSchG).
Die Vorlage der Expositionsabschätzung kann online über das Behördenportal Amt 24 oder schriftlich erfolgen.
- Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten kann, so hat der zur Abschätzung Verpflichtete die Exposition durch Radon regelmäßig zu überprüfen. Die Exposition ist durch geeignete Strahlenschutzmaßnahmen auf der Grundlage von Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so gering wie möglich zu halten.
- Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, so sind die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 131 StrlSchG zu erfüllen.
Wenn Beschäftigte trotz Radonschutzmaßnahmen einer Exposition von mehr als 6 Millisievert pro Kalenderjahr ausgesetzt sein können, sind die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes zu erfüllen (§ 131 StrlSchG i. V. m. §§ 157 und 158 StrlSchV):
- Durchführung von Radonschutzmaßnahmen, um die Radonexposition der Beschäftigten so gering wie möglich zu halten
- Ermittlung der Körperdosis der exponierten Beschäftigten
- Einhaltung der Grenzwerte
- Jährliche Untersuchung der Beschäftigten durch einen ermächtigten Arzt
Für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ermächtigte Ärzte sind Im Internetauftritt des Arbeitsschutz Sachsen - Strahlenschutz zu finden.
Messgeräte zur Ermittlung der Körperdosis sind von einer behördlich bestimmten Messstelle zu beziehen. Diese Messstelle übermittelt die effektive Dosis an das Strahlenschutzregister beim Bundesamt für Strahlenschutz. Alle beruflich strahlenexponierten Personen benötigen hierfür eine persönliche Kennnummer: die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).
Informationen des Bundesamts für Strahlenschutz (BfS) für Antragsteller von SSR-Nummern
Alle Maßnahmen sind vom Arbeitsplatzverantwortlichen zu dokumentieren und nach Aufforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Was ist weiterhin zu beachten?
Der für den Arbeitsplatz Verantwortliche hat unverzüglich über alle Messergebnisse zu informieren (§ 127 Abs. 4 und § 128 Abs. 3 StrlSchG):
- die betroffenen Beschäftigten,
- den Betriebs- oder Personalrat und
- alle in der Betriebsstätte beschäftigten Dritten, die dort in eigener Verantwortung beschäftigt sind
Alle Messergebnisse sind aufzuzeichnen, bis zur Beendigung der Betätigung oder bis zum Vorliegen neuer Messergebnisse aufzubewahren sowie der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen (§ 127 Abs. 3, § 128 Abs. 2 StrlSchG, § 155 Abs. 2 StrlSchV).
Die Aufzeichnungen zu den Messungen müssen folgende Informationen enthalten:
- Anlass der Messung
- Datum des Beginns und des Endes der Messung oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messabschnitte
- Standort der Betriebsstätte, in der sich der Arbeitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind
- Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte
- Lage des Messortes sowie diejenigen für die Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem zur Messung Verpflichteten bekannt sind
- Art des jeweils verwendeten Messgerätes und das jeweilige Messverfahren
Zur Auswertung der Messgeräte sind die genannten Informationen auch der anerkannten Stelle zu übermitteln, von der die Messgeräte bezogen wurden. Diese wiederum sind verpflichtet, die Ergebnisse der Messungen an Arbeitsplätzen zusammen mit den übermittelten Informationen an das Bundesamt für Strahlenschutz weiterzugeben.
Die Ergebnisse der Expositionsabschätzung sind ebenso aufzuzeichnen, 5 Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde unverzüglich nach Ihrem Vorliegen unaufgefordert vorzulegen (§ 130 Abs. 1 StrlSchG).
Sollten Arbeitsplätze angemeldet sein, sind der zuständigen Behörde folgende Änderungen unverzüglich mitzuteilen (§ 131a StrlSchG):
- Aufgabe des Arbeitsplatzes
- Änderungen, die nachweislich dazu führen, dass:
- die Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an dem angemeldeten Arbeitsplatz den Referenzwert von 300 Bq/m³ nicht länger überschreitet
- eine auf den angemeldeten Arbeitsplatz bezogene Expositionsabschätzung ergibt, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr nicht länger überschreiten kann.
Änderungsmitteilungen können online über das Behördenportal Amt 24 oder schriftlich erfolgen.
Beschäftigung in fremden Betriebsstätten
Grundsätzlich ist der Inhaber der Betriebsstätte verpflichtet (§§ 127 bis 129 StrlSchG):
- die Radon-222-Aktivitätskonzentration am Arbeitsplatz zu messen,
- bei einer Überschreitung des Referenzwertes Maßnahmen zur Reduzierung der Radonwerte zu ergreifen und
- wenn trotz der durchgeführten Maßnahmen weiterhin der Referenzwert überschritten wird, den Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde anzumelden sowie
- Dritte, die in der Betriebstätte eigenverantwortlich eine Betätigung beruflich ausüben oder von ihm beauftragte Personen ausüben lassen, unverzüglich über alle Messergebnisse zu unterrichten.
Wird ein Dritter über die Ergebnisse der Messungen und gegebenenfalls der Kontrollmessungen in einer fremden Betriebsstätte unterrichtet, in der er eigenverantwortlich beschäftigt ist, muss er diese Informationen an seine betroffenen Arbeitskräfte sowie seinem Betriebsrat oder Personalrat weitergeben.
Sobald ein Dritter oder eine von ihm beauftragte Personen in mehreren fremden Betriebsstätten eigenverantwortlich beschäftigt ist, in denen Arbeitsplätze durch die Inhaber der Betriebsstätten bei den zuständigen Behörden nach § 129 Abs. 1 oder Abs. 2 StrlSchG angemeldet wurden, muss der Dritte die Betätigung an diesen Arbeitsplätzen unverzüglich bei der zuständigen Behörde anmelden (§ 129 Abs. 3 StrlSchG).
Außerdem muss der Dritte die Abschätzung der Exposition bezogen auf die gesamte Betätigung an allen Arbeitsplätzen durchführen (lassen) und bei der zuständigen Behörde vorlegen (§ 130 Abs. 1 StrlSchG). Alle dafür erforderlichen Auskünfte sind vom Arbeitsplatzverantwortlichen der Betriebsstätte dem Dritten zu übergeben.
Ergibt die Abschätzung, dass die effektive Dosis 6 Millisievert im Kalenderjahr überschreiten kann, sind die Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes nach § 131 StrlSchG zu erfüllen. Der zur Anmeldung Verpflichtete hat dafür zu sorgen, dass er selbst und die unter seiner Aufsicht stehenden Personen in fremden Betriebstätten eine Betätigung an anmeldepflichtigen Arbeitsplätzen nur dann ausüben, wenn jeder im Besitz eines vollständig geführten, bei der zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist (§ 158 Abs. 1 StrlSchV).