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Baumaßnahmen an Straßen/Flächen/Objekten, bei denen radioaktive Materialen angetroffen werden

Bei Baumaßnahmen an Straßen/Flächen/Objekten, bei denen mit Haldenmaterialien oder anderen radioaktiv kontaminierten Materialien umgegangen wird und die wieder eingebaut oder ggf. zur Beseitigung oder Verwertung an andere Orte verbracht werden sollen, gelten mit dem StrlSchG (2017) und der StrlSchV (2018) ab 31.12.2018 veränderte Regelungen.

Zunächst ist zu prüfen, ob es sich um eine

  • bestehende Expositionssituation (radioaktive Altlast) oder
  • Maßnahme, die den geplanten Expositionssituationen zuzuordnen ist,

handelt. Entsprechend dieser Zuordnung gelten unterschiedliche Regelungen. 

Für die Prüfung der Zuordnung als radioaktive Altlast gelten die im Abschnitt Rechtliche Informationen ausführlich dargelegten Regelungen. Sofern es sich bestätigt, dass eine radioaktive Altlast vorliegt, sind die §§ 136–150 StrlSchG und §§ 160–165 StrlSchV anzuwenden. Diese sind ebenfalls ausführlich im Abschnitt Rechtliche Informationen erläutert.

Wenn es sich nicht um eine radioaktive Altlast handelt und erst durch eine Tätigkeit (Baumaßnahme und Entsorgung der dabei anfallenden Materialien) eine erhöhte Exposition verursacht werden kann, sind die Regelungen für geplante Expositionssituationen anzuwenden.

In diesem Fall sind die Regelungen zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität gemäß §§ 55–66 StrlSchG und §§ 27–30 StrlSchV zu beachten. Danach ist eine Beseitigung oder Verwertung von überwachungsbedürftigen Rückständen nur nach einer vorherigen Entlassung aus der strahlenschutzrechtlichen Überwachung, die beim LfULG zu beantragen ist, möglich. Weitergehende Informationen finden Sie im Abschnitt Gesetzliche Entlassungen.

Für Rückstände aus dem ehemaligen Bergbau (i.W. Haldenmaterial) ist neben einer Beseitigung auf einer abfallrechtlichen Deponie auch eine Verbringung zur Halde 371/I der Wismut GmbH zur Verwertung bei der Sanierung dieser Halde möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die Wismut GmbH eine Annahmeerklärung erteilt. Dies stellt sicher, dass die von der Behörde festgelegten Randbedingungen für den Einbau in diese Halde eingehalten werden. Auch für diesen Fall ist ein Entlassungsantrag nach § 62 StrlSchG notwendig, sofern die Überwachungsgrenze von 1 Bq/g erreicht oder überschritten wird.

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