Rechtliche Informationen
Im § 149 StrlSchG und in den §§ 161, 162 StrlSchV sind spezielle Regelungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (Wismut-Sanierung) getroffen.
Diese Regelungen des StrlSchG /StrlSchV ersetzen die Regelungen in der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348, GBl. 1987 I Nr. 18 S. 196) und der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347), welche zum 31.12.2018 außer Kraft getreten sind.
Gegenüber dem Regelungskonzept für radioaktive Altlasten, das wie im Bundesbodenschutzrecht auf einem Altlastenverdacht aufbaut und die zuständige Behörde veranlasst, dem Sachverhalt nachzugehen und bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls Anordnungen zur Bewältigung der Altlastensituation zu treffen, hat das bundeseigene Sanierungsunternehmen Wismut GmbH bereits einen Sanierungsauftrag gemäß dem Wismut-Gesetz und muss daher von sich aus, also auch unabhängig von möglichen Anordnungen durch die zuständige Behörde, tätig werden. Es bleibt deshalb im Bereich der Wismut GmbH bei dem Konzept, wonach Sanierungsmaßnahmen der Wismut GmbH grundsätzlich genehmigungspflichtig sind.
Nach § 149 Abs. 1 StrlSchG bedarf die Stilllegung und Sanierung von Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus auf Grund des Gesetzes zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut (Wismut-Gesetz) vom 12. Dezember 1991 der Genehmigung. Eine Genehmigung ist entsprechend des § 161 Abs. 5 StrlSchV (2018) nur dann nicht erforderlich, wenn der Prüfwert der spezifischen Aktivität von über 0,2 Bequerel pro Gramm (Bq/g) nicht überschritten wird. Der Bestimmung sind gemäß § 161 Abs. 3 StrlSchV repräsentative Werte des Nuklides der Uran-Radium-Zerfallsreihe mit der größten spezifischen Aktivität zugrunde zu legen.
Vorgaben zur Ermittlung der Strahlenexposition sind § 160 StrlSchV enthalten, zu Emissions- und Immissionsüberwachung im § 162 StrlSchV und zum Schutz von Arbeitskräften in § 149 Abs. 5 StrSchG i.V.m. § 165 StrlSchV enthalten. Die bisherigen fachinhaltlichen Anforderungen diesbezüglich werden mit der Zugrundelegung der „Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Exposition infolge bergbaubedingte Umweltradioaktivität (Berechnungsgrundlagen – Bergbau)“ gemäß § 160 Abs. 4 StrlSchV und der „Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung bei bergbaulicher Tätigkeit (REI-Bergbau)“ gemäß § 162 Abs. 3 StrlSchV fortgeführt.
Die zuständige Behörde hat gemäß § 149 Abs. 2 StrlSchG eine strahlenschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Nachweis, dass durch die geplanten Sanierungsmaßnahmen, sonstigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition und Nachsorgemaßnahmen der Referenzwert für die Bevölkerung von 1 Millisievert pro Jahr (mSv/a) unterschritten werden kann.
- Abschätzung der Strahlenexposition für die Beschäftigen und Nachweis, dass die gesetzlichen Dosisgrenzwerte eingehalten werden und die Körperdosis unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls so weit wie möglich reduziert wird.
- Erforderlichenfalls Durchführung einer Emissions- und Immissionsüberwachung zur Ermittlung der Exposition für die Bevölkerung durch die Sanierungsmaßnahme.
- Nachweis, dass die vorgesehenen Ausrüstungen und geplanten Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften bei beruflichen Expositionen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
- Vorlage der zu Prüfung Erforderlichen Planungsunterlagen für das Vorhaben.
In den Strahlenschutzgenehmigungen werden unter anderem Überwachungsmaßnahmen sowie eine Nachsorge nach Abschluss der Maßnahmen zur langfristigen Sicherung des Sanierungserfolges festgelegt.
Die Strahlenschutzbehörde kontrolliert als Aufsichtsbehörde die mit der Genehmigung festgelegte Durchführung der beantragten Sanierungsmaßnahmen.
Bis zum Inkrafttreten des StrlSchG / StrlSchV zum 31.12.2018 bereits erteilte Genehmigungen zur Wismut-Sanierung gemäß § 215 StrlSchG gelten fort. Die auf den Erlaubnissen beruhenden Maßnahmen können nach Maßgabe der jeweiligen Erlaubnisse beendet werden.