Bewältigung von radioaktiven Altlastsituationen
Gesetzlicher Bezug
§§ 136 – 150 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Kurzbeschreibung
Eine »radioaktive Altlast« ist definiert als durch abgeschlossene menschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke, wenn von der Kontamination eine Exposition verursacht wird oder werden kann, durch die für Einzelpersonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr überschritten wird. Dieser Abschnitt geht auf die Verantwortlichkeiten, Pflichten, behördliche Anordnungsbefugnisse, Sanierungsmaßnahmen und den Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten näher ein.
Ausführliche Informationen
Die neue Strahlenschutzgesetzgebung enthält erstmals umfassend in den §§ 136 –150 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und in den §§ 160 -165 der neuen Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eigenständige strahlenschutzrechtliche Regelungen zur Bewältigung radioaktiver Altlastsituationen.
Diese Regelungen orientieren sich aus Gründen der Harmonisierung und der Vergleichbarkeit der zu regelnden Sachverhalte an den grundsätzlichen konzeptionellen Herangehensweisen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG).
„Radioaktive Altlasten“ unterfallen zukünftig dem Anwendungsbereich des StrlSchG als bestehende Expositionssituation. Es handelt sich dabei um eine Expositionssituation, die bereits besteht, wenn Entscheidungen über ihre Kontrolle getroffen werden müssen und Sofortmaßnahmen nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
Eine »radioaktive Altlast« ist definiert als durch abgeschlossene menschliche Betätigung kontaminierte Grundstücke, Teile von Grundstücken, Gebäude oder Gewässer, wenn von der Kontamination eine Exposition verursacht wird oder werden kann, durch die für Einzelpersonen der Bevölkerung der Referenzwert der effektiven Dosis von 1 mSv im Kalenderjahr überschritten wird (§ 136 Abs. 1 StrlSchG).
Die neuen Regelungen beinhalten:
- die Verantwortlichkeit für radioaktive Altlasten,
- den Verdacht auf radioaktive Altlasten,
- behördliche Anordnungsbefugnisse für Maßnahmen,
- die Sanierungsplanung,
- weitere Pflichten des Verantwortlichen (z.B. Mitteilungs-, Überwachungspflichten,
- die Anwendung der Vorschriften für Tätigkeiten und Rückständen bei bestimmten Sanierungsmaßnahmen,
- den Schutz von Arbeitskräften bei Durchführung von Maßnahmen sowie
- Regelungen zu Kosten und Ausgleichsansprüchen sowie zum Wertausgleich.
Weiterhin werden im § 149 StrlSchG und in den §§ 161, 162 StrlSchV spezielle Regelungen zur Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus (Wismut-Sanierung) getroffen. Gegenüber dem vorgesehenen grundsätzlichen Regelungskonzept für radioaktive Altlasten, das wie im Bundesbodenschutzrecht auf einem Altlastenverdacht aufbaut und die zuständige Behörde veranlasst, dem Sachverhalt nachzugehen und bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast und Würdigung aller Umstände des Einzelfalls Anordnungen zur Bewältigung der Altlastensituation zu treffen, hat das bundeseigene Sanierungsunternehmen Wismut GmbH bereits einen Sanierungsauftrag gemäß dem Wismut-Gesetz und muss daher von sich aus, also auch unabhängig von möglichen Anordnungen durch die zuständige Behörde, tätig werden.
Die bisherige diesbezügliche Rechtsgrundlage war das fortgeltende DDR-Strahlenschutzrecht mit der Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBl. I Nr. 30 S. 348, GBl. 1987 I Nr. 18 S. 196) und der Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien vom17. November 1980 (GBl. I Nr. 34 S. 347). Diese sind mit dem Inkrafttreten des StrlSchG /StrlSchV außer Kraft getreten.
Nach den genannten ehemaligen Regelungen kam bisher im Bereich der Wismut GmbH ein Konzept mit Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde und der behördlichen Zulassung der Vorhaben gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen zur Anwendung. Dieses Konzept wird grundsätzlich auch weiterhin beibehalten, so dass sich verfahrensmäßig keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Nach den Regelungen in § 149 StrlSchG, sollen für die Wismut-Sanierung die auch sonst für radioaktive Altlasten mit diesem Gesetz formulierten materiellen Anforderungen und Kriterien für die Altlastenbewältigung Anwendung finden.
Ausführliche Informationen zu den seit 2019 geltenden Regelung zu radioaktiven Altlasten finden Sie in der Rubrik »Radioaktive Altlasten«.