Radon am Arbeitsplatz
Gesetzlicher Bezug
§§ 126–132 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) i.V.m. §§ 155–158 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Kurzbeschreibung
Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen beträgt 300 Bq/m3.
Betroffen sind Arbeitsplätze, die sich im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden befinden, die in Radonvorsorgegebieten liegen oder in Anlage 8 (StrlSchG) genannt werden. Die Radonvorsorgegebiete werden von der zuständigen Behörde bis 31.12.2020 festgelegt.
Für Verantwortliche für Arbeitsplätze legt das Strahlenschutzgesetz ein stufenweises Vorgehen mit Fristen fest.
Ablaufschema Prüfung »Radon am Arbeitsplatz«