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Radon am Arbeitsplatz

Gesetzlicher Bezug

§§ 126–132 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) i.V.m. §§ 155–158 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Kurzbeschreibung

Der Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft an Arbeitsplätzen beträgt 300 Bq/m3.

Betroffen sind Arbeitsplätze, die sich im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden befinden, die in Radonvorsorgegebieten liegen oder in Anlage 8 (StrlSchG) genannt werden. Die Radonvorsorgegebiete werden von der zuständigen Behörde bis 31.12.2020 festgelegt.

Für Verantwortliche für Arbeitsplätze legt das Strahlenschutzgesetz ein stufenweises Vorgehen mit Fristen fest.

Ablaufschema Prüfung »Radon am Arbeitsplatz«

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