Mitteilung der Beendigung genehmigter/ angezeigter Betrieb oder Umgang
Gesetzlicher Bezug
§ 21 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Kurzbeschreibung
Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.