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Mitteilung der Beendigung genehmigter/ angezeigter Betrieb oder Umgang

Gesetzlicher Bezug

 § 21 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Kurzbeschreibung

Wer den genehmigten oder angezeigten Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder den genehmigten Umgang mit radioaktiven Stoffen beendet, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

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