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Häufig gestellte Fragen zur Neuordnung des Strahlenschutzrechtes

Am 03. Juli 2017 wurde das »Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung« vom 27. Juni 2017 veröffentlicht. Artikel 1 dieses Gesetzes beinhaltet das neue »Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG)«.

Mit dem Gesetz wird das deutsche Strahlenschutzsystem neu strukturiert und der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Die Elemente des bestehenden Rechts bleiben grundsätzlich erhalten und wurden sowohl nach den Vorgaben der Richtlinie 2013/59/Euratom als auch an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst und entsprechend weiterentwickelt. Damit wird der bereits bestehende hohe Schutzstandard verbessert, um auch zukünftig einen umfassenden Strahlenschutz zu gewährleisten.

Das Strahlenschutzgesetz (SrlSchG) steht zukünftig parallel neben dem Atomgesetz (AtG) als eine eigenständiges und einheitliches Gesetz zum Schutz des Menschen und zum Schutz der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung.

Die bisher auf dem Atomgesetz (AtG) basierenden Regelungen der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und der Röntgenverordnung (RöV) werden im StrlSchG zusammengeführt.

Die Überwachung der Umweltradioaktivität und Maßnahmen bei radiologischen Notfällen regelte bisher das Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG). Dieses wurde aufgehoben und sein Inhalt komplett in das neue StrlSchG überführt.

Wesentliche und grundrechtsrelevante Aspekte des Strahlenschutzes werden durch Gesetze geregelt. Konkretisierende Vorgaben erfolgen auf Verordnungsebene. Neben dem Strahlenschutzgesetz wird es auch in Zukunft eine Strahlenschutzverordnung und weitere Verordnungen geben, die zeitgleich zum 31.12.2018 in Kraft treten sollen.

Das StrlSchG ist ein Artikelgesetz und regelt die Anpassung oder Änderung von ca. weiteren 30 Gesetze und Verordnungen.

Mit dem StrlSchG treten die nach Artikel 9 Abs. 2 i.V.m. Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 fortgeltenden Vorschriften außer Kraft:

  • Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz (VOAS)
  • Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz (DB zur VOAS)
  • Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien (HaldAO)

In Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom wird der Anwendungsbereich des Strahlenschutzrechts

zu folgenden Themen erheblich erweitert:

  • dem natürlich vorkommenden radioaktiven Edelgas Radon in Aufenthaltsräumen und an Arbeitsplätzen,
  • den radioaktiven Altlasten,
  • der Radioaktivität in Bauprodukten,
  • der Einführung eines Informations- und Meldesystems bei Vorkommnissen im medizinischen Bereich,
  • der Zulässigkeit von Früherkennungsuntersuchungen mittels radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung bei asymptomatischen Personen und
  • dem Schutz des raumfahrenden Personals.
     

Das neue Gesetzes regelt ab sofort durch "Verzahnung" von bundes- und ländesrechtlichen Vorschriften den radiologischen Notfallschutz, die Strahlenschutzvorsorge und den Katastrophenschutz mit dem Ziel eines wirksamen und koordinierten Schutzes der Bevölkerung und der Einsatzkräfte bei möglichen radiologischen Ereignissen im In- oder Ausland. Im Rahmen der Notfallvorsorge haben zukünftig Bund, Länder und im Ereignisfall betroffene Behörden ihre Notfallpläne nach einheitlichen Vorgaben zu erstellen und ihre Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung abzustimmen. Die Notfallpläne sollen die Beteiligten in die Lage versetzen, schnell abgestimmte Entscheidungen zu treffen und rechtzeitig Maßnahmen einzuleiten.

Zukünftig erfolgt eine Erhöhung der Anforderungen im Strahlenschutz bei

  • Tätigkeiten mit natürlicher vorkommender Radioaktivität

und durch

  • Änderungen bei den Freigrenzen und bei der Freigabe radioaktiver Stoffe,
  • die Herabsetzung der Organ-Äquivalentdosis für das Auge,
  • die vermehrte Heranziehung des Medizinphysik-Experten bei radiologischen Tätigkeiten und
  • die Einführung eines risikoorientierten Aufsichtsprogrammes der Genehmigungsbehörde.

Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte am 12. Mai 2017.

Das StrlSchG wurde am 27. Juni 2017 im Bundesgesetzblatt, 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 3. Juli 2017 verkündet.

Bereits zum 01. Oktober 2017 sind Regelungen

  • zum Anwendungs- und Geltungsbereich
  • zur Exposition, der Expositionssituation, den Expositionskategorien,
  • zu Begriffsbestimmungen,
  • zu den Notfallschutzbestimmungen und zur Überwachung der Umweltradioaktivität,

sowie alle Verordnungsermächtigungen in Kraft gesetzt worden.

Alle weiteren Regelungen treten zum 31. Dezember 2018 in Kraft.

Die derzeitig geltenden Rechtsgrundlagen

  • Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und
  • Röntgenverordnung (RöV)

sollen durch eine Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechtes bis zum 31. Dezember 2018 abgelöst werden. Bis dahin erfolgt die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen und Anzeigen, die Fachkundebescheinigung sowie die Bearbeitung anderer Verfahren weiter nach StrlSchV und RöV.

Im Allgemeinen gelten vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Genehmigungen und erstattete Anzeigen nach StrlSchV bzw. RöV unter Maßgabe der entsprechenden Übergangsvorschriften fort.  

Zu beachten ist dabei, dass in einigen Fällen nach Inkrafttreten des Strahlenschutzgesetzes bei der zuständigen Behörde innerhalb einer bestimmten Frist Nachweise darüber vorzulegen sein werden, dass z.B. zusätzliche neue Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden oder dass die entsprechenden neuen gesetzlichen Vorgaben  umgesetzt worden sind. Maßgeblich sind zukünftig grundsätzlich jeweils die Grenzwerte des Strahlenschutzgesetzes.

 Die Übergangsregelungen sind im Einzelnen den §§ 196 – 218 des Strahlenschutzgesetz zu entnehmen.

Strahlenschutzregister

Gemäß (§ 170 StrlSchG) benötigen ab dem 31. Dezember 2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS zu erfolgen haben (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), eine eindeutige persönliche Kennnummer - die Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer genannt).

Detaillierte Informationen zur Beantragung von SSR-Nummern und die Spezifikationen zur Übermittlung von Daten an das Strahlenschutzregister finden Sie beim Bundesamt für Strahlenschutz.

Einführung einer an die Personenkennzahl gebundenen Strahlenschutzregisternummer
[Download *.pdf, 0,14 MB]

Information zur Strahlenschutzregisternummer für Betreiber
[Download *.pdf, 0,19 MB]

Weiterführende Informationen zur Neuordnung des Strahlenschutzrechtes in Deutschland finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Strahlenschutz.

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