Genehmigungsvoraussetzungen für die Beförderung radioaktiver Stoffe
Gesetzlicher Bezug
§ 27 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Kurzbeschreibung
Nach derzeit geltendem Recht ist für eine Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe (§ 16 bzw. 18 StrlSchV) keine Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich.
Ab dem 31.12.2018 wird eine Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 27 StrlSchG nur erteilt, wenn die (neue) Genehmigungsvoraussetzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StrlSchG erfüllt ist. Für die für die Beförderung erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz werden voraussichtlich ein Fachkundelehrgang, eine entsprechende Berufsausbildung und Sachkunde erforderlich sein. Außerdem ist die Fachkunde wie bisher nach § 30 Absatz 1 Satz 3 StrlSchV bescheinigen zu lassen.
Für vor dem 31.12.2018 erteilte Genehmigungen nach § 16 StrlSchV gilt zunächst die Übergangsvorschrift des § 204 Abs. 1 StrlSchG, wonach fachkundige Strahlenschutzbeauftragte erst ab Neubeantragung oder bei einer wesentlichen Änderung einer Genehmigung erforderlich werden.
Mit Rundschreiben vom 21.12.2018 hat das BMU die Anforderungen an den Erwerb und die Aktualisierung der Fachkunde für die Beförderung von radioaktiven Stoffen für den Vollzug freigegeben. Nach Anerkennung der Kurse für das neue Fachkundemodul BF durch die für die jeweilige Kursstätte zuständige Stelle, können diese Kurse dann angeboten werden.