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Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz

Gesetzlicher Bezug

§§ 47–51 Strahlenschutzverordnung, neu (StrlSchVneu)

Kurzbeschreibung

Die Regelungen zu Erwerb und Nachweis für das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde und der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz führen überwiegend bestehendes Recht fort.

Neu ist die Klarstellung in § 47 Abs. 3 StrlSchVneu, wonach eine im Ausland erworbene Qualifikation im Strahlenschutz als Fachkunde anerkannt werden kann. Eine weitere Neuerung stellt die Regelung des § 47 Abs. 5 StrlSchVneu dar, nach der die erforderliche Fachkunde bereits im Rahmen einer Berufsausbildung erworben werden kann.

Gemäß Übergangsvorschrift § 189 Abs. 1 StrlSchVneu gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz als erworben und bescheinigt für:

  • vor dem 1. August 2001 nach StrlSchV (1989) bestellte Strahlenschutzbeauftragte
  • bis 31. Dezember 2018 nach § 66 StrlSchV bestimmte und tätige Sachverständige
  • im Übrigen vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Fachkundebescheinigungen

Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz ist, wie bisher mindestens alle fünf Jahre, zu aktualisieren und der entsprechende Nachweis der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen.

Gemäß Übergangsvorschrift § 189 Abs. 2 StrlSchVneu gelten vor dem 31. Dezember 2018 erteilte Kenntnisbescheinigungen fort.

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