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Dosisrichtwerte für beruflich strahlenexponierte Personen

Gesetzlicher Bezug

§ 72 Strahlenschutzverordnung, neu (StrlSchVneu)

Kurzbeschreibung

Innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit hat der Strahlenschutzverantwortliche zu prüfen, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten für beruflich exponierte Personen ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist. Werden Dosisrichtwerte festgelegt, sind diese für die effektive Dosis oder für eine Organ-Äquivalentdosis von einzelnen Personen festzulegen und auf einen Zeitraum zu beziehen.

Im Rahmen einer Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen hat dies gemeinsam mit dem Strahlenschutzverantwortlichen der externen Arbeitskräfte zu erfolgen.

Gemäß Übergangsvorschrift § 191 StrlSchV hat die Prüfung für Tätigkeiten, die bereits vor dem 31. Dezember 2018 aufgenommen wurden, bis zum 1. Januar 2020 zu erfolgen.

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