Anzeigebedürftiger Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Gesetzlicher Bezug
§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 199 Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
Kurzbeschreibung
Eine Anzeige nach § 12 StrlSchV der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 - die vor dem 31.12.2018 erfolgt ist – gilt entsprechend der Übergangsvorschrift gemäß § 199 StrlSchG als Anzeige nach § 17 Abs. 1 StrlSchG fort.
Ab dem 01.01.2019 ist der Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn schriftlich bei der zuständigen Behörde - unter Beifügen der erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs. 2 StrlSchG - anzuzeigen. Mit Verweis auf § 18 StrlSchG prüft die zuständige Behörde die Unterlagen innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Wird das Verfahren nicht ausgesetzt oder der Betrieb untersagt, darf der Betrieb der Anlage nach Ablauf dieser Prüffrist oder vorab mit Erhalt einer entsprechenden Mitteilung der Behörde begonnen werden. Gleiches gilt bei wesentlichen Änderungen der Anlage oder ihres Betriebs.
Wird der angezeigte Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung beendet, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 21 StrlSchG).